Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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e) wegen der, in demselben Jahre aus dem Alt-Weimarischen Tannrodaer 
Forst abgegangenen Stangen und Pfähle zur Einfassung des neuen allge- 
meinen Begräbnißplatzes zu Erfurt im Betrage von 92 Rthlr. 8 Gr. 8 Pf. 
Konventionsgeld; 
1) wegen einer, im Jahre 1815. bewirkten Lieferung von 200 Stämmen Na- 
delholz aus Alt-Weimarischen Forsten zur Befestigung von Erfurt im Betrage 
von 328 Rthlr. 27 Gr. Konventionsgeld. 
E. Die Großherzoglich-Weimarische Regierung entsagt zugleich ihrem Anspruche 
auf Ersatz der, von 1816 bis 1831. mit 1620 Rthlr. Preußisch Kourant be- 
zahlten Pensionsbeträge an einige, in dem Oorfe Nöda wohnhafte, vormals 
Königlich = Sächsische Militairs, und übernimmt deren Befriedigung für die 
Zukunft. 
Art. 6. Mit Rücksicht auf die, in den vorhergehenden Artikeln verabredete 
Ausgleichung, übernimmt Preußen Seiner Seits auf den sogenannten französischen 
Aversionalfonds die unverweilte Zahlung der, von 1806 bis 1813. rückständig 
gebliebenen Zinsen der Erfurt-Blankenhainischen Landesschuld an die dabei bethei- 
ligten Großherzoglich-Weimarischen Unterthanen und verzichtet zugleich auf Seine 
Ansprüche: 
a) wegen der, vor dem 1sten Juni und vor dem isten November 1815. in den 
an Sachsen-Weimar abgetretenen Erfurt-Blankenhainischen Gebietstheilen 
erwachsenen Abgaben-Reste oder sonstigen siskalischen Einnahmen, so weit 
solche in Sachsen-Weimarische Kassen geflossen sind und gegenwärtig etwa 
noch als exigibel zu betrachten seyn dürften; 
b) wegen der in den fraglichen Gebietstheilen ausstehenden Staats-Aktivka- 
pitalien; 
c) wegen verhälknißmäßiger passiver Theilnahme Sachsen-Weimars an den 
sogenannten Erfurter Zentralpensionen; 
) wegen Ersatzes der, nach dem üsten Juni und nach dem isten Novbr. 1815. 
fallig gewordenen und aus Preußischen Kassen ausgezahlten Besoldungen und 
Pensionen an Beamten und Pensionairs der abgetretenen Gebietstheile. 
Art. 7. Zwischen den östlichen Preußischen Provinzen, welche innerhalb 
einer geschlossenen Jolllinie liegen und den Großherzoglich= Sachsen-Weimar- 
Eisenachschen Landen soll der gegenseitige Berkehr vom 1sten Oktober d. J. an i 
folgender Art vorläufig erleichtert werden: 
I. Freien Eingang in die östlichen Preußischen Provinzen sollen haben, so- 
fern es eigene Erzeugnisse der Großherzoglichen Lande sind: 
a) in unbestimmter Quantität außer denjenigen Gegenständen, welche nach 
der Preußischen Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Durchgangs- 
und Ausgangs-Abgaben vom Z0sten Oktober 1827. jetzt keiner Abgabe 
unterworfen sind: 
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1) Buͤcher
	        
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