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1) Bücher und Landcharten (Preußische Erhebungsrolle Abeheilung II allge-
meiner Satz.)
2) Getraide dito dito JNo. 19. lit. a.
3) Grobe Holzwaaren dito dilo- 12. Anmerkung.
4) Theer und Pech# .. dito dito 37. —
5) Gemeine Toͤpferwaaren. . . dito dito 38. lit. b.
0) Schlachtvieh .. dito dito 39. lit. h—8.
b) in bestimmter Quantitaͤt fuͤr das Jahr:
1) Malerfarben (Preußische Erhebungsrolle No. 5. lit. a.) 400 Zentner;
2) Insirumente (musikalische) (Preußische Erhebungsrolle No. 14.)
50 Zentner;
3) Kurze Waaren Igrobe] (Preußische Erhebungsrolle No. 20. lit. a.)
400 Zentner;
4) Graue Packleinewand und Segeltuch (Preußische Erhebungsrolle No. 22.
lit. c.). 100 Sentner;
5) Steingut und Porzellan (Preußische Erhebungsrolle No. 38. lit. c.)
300 Zentner;
(Preußische Erhebungsrolle No. 38. lit. d. und e.) 150 Zentner;
(Preußische Erhebungsrolle No. 38. lit. l.) 150 Zentner;
6) Wollen Garn lrohes] (Preußische Erhebungsrolle Abtheilung II. Allge-
meiner Satz.) 100 Zentner;
dilo- lgezwirntes und gefärbtes] (Preußische Erhebungsrolle
No. 41. l#l. D.). 200 Zentner;
7) Flanelle und Moltons (Preußische Erhebungsrolle No. 41. litl#e.)
200 Zentner;
II. Gegenstände, welche aus den Weimarischen und Neustadtischen Kreisen mit
der Bestimmung nach dem Eisenachschen Kreise und umgekehrt transportirt
werden, um dort zu verbleiben, sollen beim direkten Durchgange durch Erfurt
auf Bescheinigung Großherzoglicher Behörden frei von Durchgangs-Abgaben
bleiben.
III. Grobe Schuhmacherwaare (Preußische Erhebungsrolle No. 21. Iil. c.),
welche als Fabrikat der Großherzoglichen Lande in die öfsllichen geschlossenen
Preußischen Provinzen zu Jahrmärkten ein= und unverkauft wieder ausgehet,
soll von Durchgangs-Abgaben frei bleiben.
Wenn die Einfuhr der vorstehenden unter No. 1. lit. àa und b. genann-
ten Waaren auch umgekehrt aus den östlichen Preußischen Provinzen in die
Großherzoglich= Sachsen-Weimar-Eisenachschen Lande vorkommen sollte, so
sollen dieselben in gleicher Art, wie oben bestimmt worden ist, frei von Abgaben,
die nicht auch inländische Gegensiände gleichermaaßen treffen, eingelassen werden.
(No. 1310.) Art. 8.