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Art. 8. Soweit es bei dem Inhalte des Artikel 7. zur Erleichterung
des Grenzverkehrs noch einiger Anordnungen bedarf, bleiben diese der besondern
Verabredung der betreffenden Verwaltungs-Behörden, innerhalb der gesetzlich
bestehenden Grundsätze vorbehalten.
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der Ursprungs-
Zeugnisse, von welchen die Waarensendungen begleitet seyn müssen, wenn dafür
die, im vorsiehenden Artikel zugestandenen Begünstigungen in Anspruch genom-
men werden sollen.
Art. 9. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach erklären Sich fortwährend bereit, in Gemäßheit der mittelst Separat-
Protokolles c#e dato Berlin den 10ten Februar 1831. ertheilten Zusicherung,
die, im Amte Allsiedt belegene Ortschaft Kalbsrieth gegen ein vollständiges
Aequivalent an Preußen abzutreten. So lange bis zwischen den beiden kontra-
hirenden Regierungen über diesen Austausch eine desinitive Vereinbarung getroffen
seyn wird, überläßt Sachsen-Weimar die durch genannte Ortschaft und deren
Flur aus dem Preußischen Gebiete in das Preußische Gebiet führende Landstraße
unter folgenden Bestimmungen an die Krone Preußen.
I. Die ebengedachte, durch Kalbsrieth und dessen Flur führende Land= und Posi-
straße wird mit der aus dem angrenzenden Preußischen Gebiete nach Kalbsrieth
führenden Preußischen Chaussee als ein wesentlicher Theil und als Fortsetzung
derselben verbunden, und zu diesem Ende von der Königlich-Preußischen Regie-
rung auf deren eigene Kosten chaussirt, auch mit den dazu gehörigen Brücken i
Bau und Besserung erhalten.
II. Es sieht Preußen frei, auf dieser Straße ein Weg= und Brückengeld nach den
Sätzen des, auf die Einwohner von Kalbsrieth binsichtlich der Befreiungen,
ebenfalls anzuwendenden Preußischen Tarif, zu erheben; jedoch soll
a) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen und
des Großherzoglichen Hauses, umgleichen den beiderseitigen landesherrlichen
Gestüten angehören;
5) von öffentlichen Beamten ohne Unterschied, ob es Militair-, Civil= oder
Kirchliche Beamte sind, wenn sie sich durch Freikarten ihrer vorgesetzten Behör-
den legitimiren, imgleichen von Offtziers zu Pferde und in Dienst-Uniform;
c) von Transporten, welche unmittelbar für Rechnung des Hofes oder der Re-
gierung der kontrahirenden Theile geschehen:
das Chaussee-Geld auf der betreffenden Straße nicht erhoben werden.
III. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den freien Verkehr aller
auf jenen Straßen durchgehenden Personen und Waaren weder durch Abga-
ben, noch sonsi auf irgend eine Weise zu erschweren. Dagegen macht die
Königlich Preußische Regierung sich anheischig:
a) zur