Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Art. 8. Soweit es bei dem Inhalte des Artikel 7. zur Erleichterung 
des Grenzverkehrs noch einiger Anordnungen bedarf, bleiben diese der besondern 
Verabredung der betreffenden Verwaltungs-Behörden, innerhalb der gesetzlich 
bestehenden Grundsätze vorbehalten. 
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der Ursprungs- 
Zeugnisse, von welchen die Waarensendungen begleitet seyn müssen, wenn dafür 
die, im vorsiehenden Artikel zugestandenen Begünstigungen in Anspruch genom- 
men werden sollen. 
Art. 9. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach erklären Sich fortwährend bereit, in Gemäßheit der mittelst Separat- 
Protokolles c#e dato Berlin den 10ten Februar 1831. ertheilten Zusicherung, 
die, im Amte Allsiedt belegene Ortschaft Kalbsrieth gegen ein vollständiges 
Aequivalent an Preußen abzutreten. So lange bis zwischen den beiden kontra- 
hirenden Regierungen über diesen Austausch eine desinitive Vereinbarung getroffen 
seyn wird, überläßt Sachsen-Weimar die durch genannte Ortschaft und deren 
Flur aus dem Preußischen Gebiete in das Preußische Gebiet führende Landstraße 
unter folgenden Bestimmungen an die Krone Preußen. 
I. Die ebengedachte, durch Kalbsrieth und dessen Flur führende Land= und Posi- 
straße wird mit der aus dem angrenzenden Preußischen Gebiete nach Kalbsrieth 
führenden Preußischen Chaussee als ein wesentlicher Theil und als Fortsetzung 
derselben verbunden, und zu diesem Ende von der Königlich-Preußischen Regie- 
rung auf deren eigene Kosten chaussirt, auch mit den dazu gehörigen Brücken i 
Bau und Besserung erhalten. 
II. Es sieht Preußen frei, auf dieser Straße ein Weg= und Brückengeld nach den 
Sätzen des, auf die Einwohner von Kalbsrieth binsichtlich der Befreiungen, 
ebenfalls anzuwendenden Preußischen Tarif, zu erheben; jedoch soll 
a) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen und 
des Großherzoglichen Hauses, umgleichen den beiderseitigen landesherrlichen 
Gestüten angehören; 
5) von öffentlichen Beamten ohne Unterschied, ob es Militair-, Civil= oder 
Kirchliche Beamte sind, wenn sie sich durch Freikarten ihrer vorgesetzten Behör- 
den legitimiren, imgleichen von Offtziers zu Pferde und in Dienst-Uniform; 
c) von Transporten, welche unmittelbar für Rechnung des Hofes oder der Re- 
gierung der kontrahirenden Theile geschehen: 
das Chaussee-Geld auf der betreffenden Straße nicht erhoben werden. 
III. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den freien Verkehr aller 
auf jenen Straßen durchgehenden Personen und Waaren weder durch Abga- 
ben, noch sonsi auf irgend eine Weise zu erschweren. Dagegen macht die 
Königlich Preußische Regierung sich anheischig: 
a) zur
	        
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