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a) zur Verguͤtung des Rein-Ertrages, welchen Sachsen-Weimar von dem
Bruͤckenzoll in Kalbsrieth alljaͤhrlich bezogen hat, so lange das Großher—
zogthum dem Preußischen Zollverbande entweder noch nicht angehoͤrt, oder
nach dessen eventuellen Wiederaustritte aus demselben, eine jährliche Rente
von 180 Rthlr. Konventionsgeld an die Großherzogliche Regierung zu
entrichten;
keinen Einspruch dagegen zu thun, daß Oieselbe, so lange das Großher=
zogthum dem Preußischen Zollverbande noch nicht angehört, oder nach
dessen eventuellen Wiederaustritte aus demselben das Thüringische Geleit in
Kalberieth erhebe.
IV Im Uebrigen verbleibt der Großherzoglich-Weimarischen Regierung auf
gedachter Straße die bisherige Jurisdiktion und Staatshoheit, so weit letztere
nicht durch die Natur der zu Gunsten Preußens darauf zugesiandenen Staats=
Servitut beschränkt ist.
Wae die, auf dieser Straße begangenen oder entdeckten Defraudationen
gegen die Wegegeldererhebung oder den Preußischen Zoll betrifft, so werden sie
von den kompetenten Großherzoglich-Weimarischen Gerichtsstellen nach den,
darauf anzuwendenden Königlich-Preußischen gesetzlichen Bestimmungen unter-
sucht und bestraft.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der Ratifikationsurkunden spätestens binnen vier Wochen in
Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist dieselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter
Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet worden.
Berlin, den 10ten August 1831.
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C(L. S.) (I. S.)
von Bülow, General von L2-Estocg,
Königlich-Preußischer wirklicher Großherzoglich-Weimarscher
Legationsrath. Ministerresident.
C(L. S.) CI. S.)
Windhorn, Ottobar Thon,
Königlich-Preußischer Geheimer Großherzoglich= Sachsen-Weimarscher
Finanzrath. Kammerrath.
Vorsiehende Uebereinkunft ist von Sr. Majeslät dem Könige am 3tsten,
und von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach
am 1bten August ratifizirt worden.
Jahrgang 1831. — (No. 1310.) Gg [No. 1311.)