Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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11) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Cichorien 
(ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln rbc.; 
12) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
13) Glasur= und Hafnererz (Alquilsoux); 
14) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheldemünze; 
15) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, auch 
gebrauchtes Handwerkozeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; 
10) Holz (Brenn= und Nutzholz), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach 
einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist, Reisig und Besen daraus, 
Flechtweiden; 
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen, dann die Wagen der Reisenden; ferner: Wagen 
und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer zum Personen= und Waaren- 
Transpork, gebrauchte Inventarienstücke der Schiffe, Reisegeräth, auch Ver- 
ehrungsgegensiände zum Reiseverbrauche; 
18) boheuchen (ausgelaugte Lohe, als Brennmaterial); 
19) Milch; 
20) Obst, frisches; 
21) Papierspaäne (Abfälle) und beschriebenes Papier (Akten, Makulatur); 
22) Samen von Waldhölzern; 
23) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
24) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von 
der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle bei der Weberei); 
25)) Steine, alle behauenen und unbehauenen, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Jiegel- 
und Mauersteine, Mühl= und grobe Schleif= und Wetzsteine (Grabowken), 
beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen 
bestimmt sind; 
26) Stroh, Spreu, Häckerling; 
27) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
28) Torf und Braunkohlen; 
29) Treber und Trester. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler vom Preuß. Zentner 
Bruttogewichte wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei 
dem Verbrauche un Lande, noch auch dann Shoben, wenn die Waare hiernächst 
ausgeführt werden sollte. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
Vorhergehenden (ersie Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als einem halben Thaler vom 
Zentner, unterworfen, oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
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