Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gewicht Abgabensätze swird vergütet 
Benennung der Gegenstände. oder beim eenr 
4 Anzahl.Eingang. [Ausgang Gewicht: 
- * S S Pfund. 
22 Leinengarn, Leinwand und andere Leinen- 
Waaren. 
a) Rohes Gen. 1 Zentn.—5 — 
b). Gebleichtes, gefärbtes Garn, auch Zwir... 1 Zentn..— 
) Graue Packleinwand und Segeltuch .. 1 Zentn.20 — 
d) Rohe (unappretirte) Leinwand, Zwillich und U in Kisten 
Dkiuick................................... tZenm.2-——i«»B«««»j 
Ausnahme. Rohe ungebleichte Leinwand geht auf 
der Grenzlinie von Leobschütz bis Reichenbach in 
der Oberlausitz nach schlesischen Bleichereien oder 
Märkten, auch an der Grenze der Provinz West- 
phalen nach Bleichereien in den wesilichen Pro- 
vinzen, frei ein. 
ee) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer 
Art zugerichtete (appretirte) Leinwand, Iwillich 
und Drillich; desgleichen rohes und gebleichtes 
Tisch= und Handtücherzeug, leinene Kittel, auch 1 in Kisten. 
neue Waͤsche .. . . . . . . . . . . ..... ... . ... . . . .. 1 Zentn. 11 — wingettn 
f) Baͤnder, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kam- allen. 
mertuch, gewebte Kanten, Schnuͤre, Strumpf— 
waaren, Gespinnst und Tressenwaaren aus 
Metallfaͤden und Leinen, jedoch außer Verbin- 
dung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing coim Lihen. 
und Stabl 1 Zentn.2 —— — 1# u Terten 
6) Zwirnspigzen . .. 1 Pfund15— F%% len, 
23|Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-), entn—— O1in Kieen. 
2.1] Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation. 
a) Leinene, baumwollene und mit Wolle gemischte 
Lumdn 1 Zentn.frei-52 
b) Wollene Lumpen, alte Fischernetze, altes Tau- 
werk und Strike . .. . . .. 1 Zentn. frei—4 
25|Material= und Spezerei-, auch Konditor- 
VWaaren und andere Konsumtibilien. 
a) Bier aller Art in Fässern, auch Meth und ge- 
ohrne Getränke aus Obst, in Faͤssern. . . . . .. . 1 Zentn. 2151 — — 
b) Branntweine aller Art, auch Arrak, Rum, 
Franzbranntwein und versetzte Brannt eine.4 Zentn. 8— – 44 Srn- 
(No. 4313) Ji2 c) Essig 
  
  
  
Fuͤr Thara 
  
  
  
  
 
	        
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