Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

Xb.  Jagdverorduung  88  2-  4.  399

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fugt  innerhalb  seines  Jagdbezirks  den  wilden  Thieren  jagdmößig
  nachzustellen  und  sich  die  jagdbaren  wilden  Thiere  durch
Besitzergreifung  anzueignen;  außerdem  ist  der  Jagdberechtigte
befugt,  auch  andern  wilden  Thieren,  deren  Fang  und  Erlegung
nicht  gesetzlich  verboten  ist,  innerhalb  des  Jagdgebiets  mit  den

gesetzlich  erlaubten  Mitteln  nachzustellen  und  sie  in  Besitz  zu

nehmen.
II.  Schädliche  wilde  Thiere.

§  2.  (Begriff  der  schädlichen  Thiere.)  Als  schädlich  im
Sinne  des  §  1  Abs.  4  Ziff.  2  des  Jagdgesetzes  sind  folgende
wilde  Thiere  zu  behandeln:  .  .

1.  von  den  jagdbaren  Thieren:  Schwarzwild,  Dichse,

Marder,  Iltisse,  Wildkatzen;

2.  von  den  nicht  jagdbaren  Thieren:

a.  Kaninchen,  Wiesel,  Fischotter,  Eichhörnchen;

b.*)  Tagraubvögel  (Adler,  Falken,  Habichte,  Milane,
Bussarde,  Weihen)  mit  Ausnahme  des  Thurmfalken,
  Uhus,  Würger,  Kernbeißer,  Kolkraben,
Elstern,  Eichelheher,  Nuß=  oder  Tannenheher,
Reiher  und  Kormorane.

Soweit  einzelne  der  in  §  2  Ziff.  8  lit.  b  bezeichneten
Vogelarten  durch  Anordnungen  der  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden
  gemäß  8  4  V.-O.  13.  Juli  88,  den  Schutz  von
Vögeln  betr.  (Ges-Bl.  S.  346),  durch  bezirkspolizeiliche  Vorschrift
  auf  Grund  der  88  143  und  145  Ziff.  des  P.-St-G.-B.
den  schützenden  Bestimmungen  (88  1—5)  des  Reichsges.  vom
22.  März  88  über  den  Vogelschutz  unterworfen  werden,  sind
dieselben  innerhalb  der  betreffenden  Bezirke  nicht  als  schädliche
Thiere  zu  behandeln.

§  3.  (Befugniß  zur  Erlegung  oder  Vertilgung  im  Allgemeinen.)
  Die  Besitzer  und  sonstigen  Betheiligten  (Eigenthümer,
Nutznießer,  Pächter)  sind  befugt,  auf  ihren  Grundstücken  die
schädlichen  Thiere  unter  Beachtung  der  nachstehenden  Vorschriften
  und  der  ihnen  etwa  polizeilich  gemachten  Auflagen  zu
erlegen  oder  zu  vertilgen.

§  4.  (Schädliche  Vögel.)  Zur  Erlegung  oder  Vertilgung

*)  V.-O.  18.  Mai  94  Ges.-Bl.  S.  160.