Xb. Jagdverorduung 88 2- 4. 399
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fugt innerhalb seines Jagdbezirks den wilden Thieren jagdmößig
nachzustellen und sich die jagdbaren wilden Thiere durch
Besitzergreifung anzueignen; außerdem ist der Jagdberechtigte
befugt, auch andern wilden Thieren, deren Fang und Erlegung
nicht gesetzlich verboten ist, innerhalb des Jagdgebiets mit den
gesetzlich erlaubten Mitteln nachzustellen und sie in Besitz zu
nehmen.
II. Schädliche wilde Thiere.
§ 2. (Begriff der schädlichen Thiere.) Als schädlich im
Sinne des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des Jagdgesetzes sind folgende
wilde Thiere zu behandeln: . .
1. von den jagdbaren Thieren: Schwarzwild, Dichse,
Marder, Iltisse, Wildkatzen;
2. von den nicht jagdbaren Thieren:
a. Kaninchen, Wiesel, Fischotter, Eichhörnchen;
b.*) Tagraubvögel (Adler, Falken, Habichte, Milane,
Bussarde, Weihen) mit Ausnahme des Thurmfalken,
Uhus, Würger, Kernbeißer, Kolkraben,
Elstern, Eichelheher, Nuß= oder Tannenheher,
Reiher und Kormorane.
Soweit einzelne der in § 2 Ziff. 8 lit. b bezeichneten
Vogelarten durch Anordnungen der Bezirks= und Ortspolizeibehörden
gemäß 8 4 V.-O. 13. Juli 88, den Schutz von
Vögeln betr. (Ges-Bl. S. 346), durch bezirkspolizeiliche Vorschrift
auf Grund der 88 143 und 145 Ziff. des P.-St-G.-B.
den schützenden Bestimmungen (88 1—5) des Reichsges. vom
22. März 88 über den Vogelschutz unterworfen werden, sind
dieselben innerhalb der betreffenden Bezirke nicht als schädliche
Thiere zu behandeln.
§ 3. (Befugniß zur Erlegung oder Vertilgung im Allgemeinen.)
Die Besitzer und sonstigen Betheiligten (Eigenthümer,
Nutznießer, Pächter) sind befugt, auf ihren Grundstücken die
schädlichen Thiere unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften
und der ihnen etwa polizeilich gemachten Auflagen zu
erlegen oder zu vertilgen.
§ 4. (Schädliche Vögel.) Zur Erlegung oder Vertilgung
*) V.-O. 18. Mai 94 Ges.-Bl. S. 160.