2) von frischer Butter, und gemeiner Toͤpferwaare ....... . ...
3) von Ochsen und Stirren.
4) von Kühen und Rinden
5) von Schweinen und Hammeln ..
III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche in die wesllichen
Provinzen eingehen, wird erhoben:
a) Bei dem Eingange landwärts über Cranenburg oder Emme-
rich und dem Ausgange auf der Linie des Preußisch-Hessi-
schen Zollverbandes von Aachen in südlicher Richtung bis
einschließlich Coblenz, und bei dem Eingange landwärkts auf
letzterer Lmie, und dem Ausgange landwärts über Emme-
rich und Cranenburg; ingleichen bei dem Eingange land-
wärts zu den Freihäfen am Rhein, und dem Ausgange
rheinwarks über Emmerich oder Coblenz, oder beim Ein-
ange rheinwärks über Emmerich und Coblenz zu den Frei-
bäfer am Rhein und dem Ausgange landwärts:
1) von allen in der zweiten Abtheilung benannten Gegenstän-
den, mit Ausschluß von Leder, wollenen Tuchen und Wolle,
insofern sie dort nicht in der Ein= und Ausgangsabgabe,
oder in beiden zusammengenommen, geringer als mit
7#3 Sgr. vom Zentner belegt sind
2) von wollenen Tuhen
3) von Leder und Wolleeelll . ...
b) Auf allen andern Straßen:
1) von wollenen Tuchen, und andern unter 41. c. bezeich-
neten Gegenständen . . ... ..
2) von baumwollenen Stuhlwaaren (2. c.), neuen Kleidern
(18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle, wollenem
gezwirnten und gefärbten Garn (41. a. b.) ...
3) von Blei, Feschmiedetem Eisen (6. b.), groben Eisenguß-
Waaren (6. d. 1.), grünem Hohlglase (10. a.t) ..
4) von allen andern Gegenständen, welche in der zweiten Ab-
theilung beim Ein= oder Ausgange, oder in beiden Fällen
zusammengenommen, höher als mit 15 Sgr. belegt sind,
aber nur dieser Satz, nämligg . . . . ..
„P) In den wesllichen Provinzen überhaupt:
1) von Ochsen und Stiren.
2) von Kühen und Rindeen
3) von Schweinen und Hammelen
(No.1313.)
Gewicht Geld-
oder betrag.
Anzabl.Sr.
1 Zentn.—52
1 Stück!—
1 Stück.—45
1 Stück.—1
1 Zentn.—
1 Zentn—
1 Zentn.. 1—
1 Zennnn—
—
1 Zentn.—7
1 Zentn.—3
1 Stück.! 1
1 Stück.—45
1 Stück.—5
IV. Ab-