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C. Frei vom Elbzoll sind:
a) die zum Verdeck eines Fahrzeugs einmal ein= und zugerichteten Bretter, da
sie zum Schiffsgeräth gehören. In Ermangelung solcher sind frei die zur Be-
deckung der Ladung nöthigen losen Bretter, und zwar:
bei Fahrzeugen unter 10 Last Ladungsfahigkeit 1 Schock,
- von 10 bis unter 25 Last 2 -
von 25 bis unter 45 Last 2
- von 45 und mehr Last 3
b) Reisende und deren Reisegepäck;
c) die Reisevictualien der Schiffer, die nicht im Manifeste stehen, und besonders
bestimmte Quantitäten nicht übersleigen.
II. Rekognitionsgebuͤhr. Zu Muͤhlberg. Zu Wittenberge.
Diese ist zu entrichten: vaal Preus Geld. K Preln Geld.
1) von einem beladenen Fahrzeuge T r. rSer . G 1r
ster Klasse, oder unter 10 Hamburger Last
4 4000 Hamburger Pfund, oder
10# Preuß. Last Ladungs-
fahigkeit 3. -%%
ie#r Klasse, oder von 10 bis unter 25 Ham-
burg., oder 254 Preuß. Last..10 —21222
Zter Klasse, oder von 25 bi nter 45 Ham-
burg., oder 101 Preuß. Lasf—HHH 134 6
Ater Klasse, oder von 45 Hamburg. Last
und mehr 181111—H44P
2) rbeladene Fahrzeuge und wenn die Ladung folgende Zentnerzahl nicht
ersieigt:
bei der 1sten Klasse 10 Hamburger Zentner oder 10 Zentner 60 Pfund Preußisch,
2ten 20 21 10 -
3ten 30 31 70
-Aten - 40 = 42 20
ahlen ein Viertel der vorstehenden Gebühr.
3) ** Schiffen, welche nur Reisende und deren Reisegepaͤck fuͤhren, wird
bloß die volle Rekognitionsgebuͤhr erhoben.
4) Von Schiffen, welche von Schnakenburg und Gegend abwaͤrts oder von
der Mecklenburgischen Grenze aufwaͤrts bis Schnakenburg gehen, ist die
Rekognitionsgebuͤht nach den Saͤtzen zu entrichten, die zu Muͤhlberg gelten.
5) Frei von der Rekognitionsgebuͤhr sind:
a) die das Hauptschiff nur auf kurzen Strecken zur Ueberwindung oͤrt-
licher Hindernisse begleitenden Leichterkaͤhne;
b) kleine Kähne und Anhänge, die zu einem Hauptschiffe gehören, und
nicht zum Waarentransport dienen.
B.