Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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B. 
Weserzoll. 
  
Dieser wird erhoben: 
A. vom Bruttogewicht der Ladung, welche 
durchgeführt wird 
1) in Beverungen, für die Strecke vom Eintritte 
der Weser ins Preußische Gebiet, oberhalb 
Beverungen, bis zu ihrem Austritte aus 
demselben, unterhalb Höxter 
2) in Minden, für die Strecke vom Wieder- 
eintritte der Weser ins Prenßische Gebiet, 
oberhalb Vlotho, bis zuihrem Wiederaustritte 
aus demselben, unterhalb Schlusselburg. 
Macht vom 
Preuß. Zentner 
lin 
Preußis em eldc. 
Sar. Vi. 
Vom 
Bremer Schiffspfund 
Konventionsgeld. 
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4 4% 
  
  
  
  
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B. Von diesem Zoll wird für nachstehende Gegenstande nur erhoben: 
1) die Hälfte für 
Alaun; ganze und gemahlne Kreide; 
Anis; Kümmel; 
Blut; Leinsaat; 
Eier; Mehl; 
Eisenblech; Milch; 
Eisenwaaren, bei der Fahrt stromab= trocknes Obst; 
wärts. Pech; 
rohe Erze, mit Ausschluß von Bleierz, Schmirgel; 
Galmei und Jinnober; Stärke; 
Farbenerden; Stuhlrohr; 
Farbenhölzer; Tbeer; 
Feuerschwamm und Zunder; Tripel; 
lebendige und grüne Fische; Vitsbohnen; 
  
leinenes Garn; 
Gartengewächse, mit Ausnahme von Sä- 
mereien, Bohnen und Kartoffeln; 
Harz; 
Kienruß; 
außerdem auch für 
Essig aus einem der an dem 
Küchensalz Weserzoll theilnehmen- 
Leinwand den Staaten. 
2) das Viertel fuͤr 
Perl-, Waid- 
Aschenkalk; 
Blei; 
Bleierz; 
Bohnen, außer Vitsbohnen; 
Bolus; 
Bomben; 
(No. 1313.) 
und Pottasche, auch 
Borsten; 
Braunstein; 
ganze und gemahlne Eichenborke; 
Stab-Eisen; 
Guß-Eisen, in Gänsen und Masseln; 
Eisendrahr; 
Erbsen; 
Ge-
	        
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