215
B.
Weserzoll.
Dieser wird erhoben:
A. vom Bruttogewicht der Ladung, welche
durchgeführt wird
1) in Beverungen, für die Strecke vom Eintritte
der Weser ins Preußische Gebiet, oberhalb
Beverungen, bis zu ihrem Austritte aus
demselben, unterhalb Höxter
2) in Minden, für die Strecke vom Wieder-
eintritte der Weser ins Prenßische Gebiet,
oberhalb Vlotho, bis zuihrem Wiederaustritte
aus demselben, unterhalb Schlusselburg.
Macht vom
Preuß. Zentner
lin
Preußis em eldc.
Sar. Vi.
Vom
Bremer Schiffspfund
Konventionsgeld.
Gr. "a Pf.
6
4 4%
127
J
B. Von diesem Zoll wird für nachstehende Gegenstande nur erhoben:
1) die Hälfte für
Alaun; ganze und gemahlne Kreide;
Anis; Kümmel;
Blut; Leinsaat;
Eier; Mehl;
Eisenblech; Milch;
Eisenwaaren, bei der Fahrt stromab= trocknes Obst;
wärts. Pech;
rohe Erze, mit Ausschluß von Bleierz, Schmirgel;
Galmei und Jinnober; Stärke;
Farbenerden; Stuhlrohr;
Farbenhölzer; Tbeer;
Feuerschwamm und Zunder; Tripel;
lebendige und grüne Fische; Vitsbohnen;
leinenes Garn;
Gartengewächse, mit Ausnahme von Sä-
mereien, Bohnen und Kartoffeln;
Harz;
Kienruß;
außerdem auch für
Essig aus einem der an dem
Küchensalz Weserzoll theilnehmen-
Leinwand den Staaten.
2) das Viertel fuͤr
Perl-, Waid-
Aschenkalk;
Blei;
Bleierz;
Bohnen, außer Vitsbohnen;
Bolus;
Bomben;
(No. 1313.)
und Pottasche, auch
Borsten;
Braunstein;
ganze und gemahlne Eichenborke;
Stab-Eisen;
Guß-Eisen, in Gänsen und Masseln;
Eisendrahr;
Erbsen;
Ge-