Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

  
  
  
D. 
I. Moselzoll. 
. . Für den zentner Macht für den 
Dieser wird erhoben 5 Kllconmen. Hrcufischen Zemtner 
A. vom Bruttogewicht der Ladung: Sut. . Sar. #r1 
a) abwärts, beim Moselzollamte zu Trier. 3 6 3 7½ 
2 4 2 4½ 
  
b) aufwärts, beim Moselzollamte zu Coblenz. 
B. Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar: 
1) auf ein Viertel des Moselzolls 
für diejenigen Artikel, welche nur mit einem Viertel des Rheinzolls be- 
legt sind; 
2) auf ein Zwanzigstel des Moselzolls 
für diejenigen Artikel, welche beim Rheinzoll auch nur mit einem Zwanzigsiel 
belegt sind; 
3) auf ein Funfzigstel des Moselzolls 
für diejenigen Artikel, welche beim Rheinzoll, statt desselben, das doppelte Re- 
kognitionsgeld tragen. 
Beträgt aber die Ladung an solchen Artikeln überhaupt unter funfzig Zent- 
ner à 50 Kilogrammen, so wird dafür kein Moselzoll erhoben. 
C. Von Bau= und Nutzholz wird der Moselzoll nach kubischem Maße erhoben, 
und zwar vom Kubikmeter oder 32 # Preuß. Kubikfuß: 
4) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Kornelholz, 
das Dreifache der Sätze unter A. 
2) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und anderes 
weiche und harzige Holz, 
das Einundhalbsache der Süätze unter A. 
II. Re- 
(No. 1313.)
	        
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