D.
I. Moselzoll.
. . Für den zentner Macht für den
Dieser wird erhoben 5 Kllconmen. Hrcufischen Zemtner
A. vom Bruttogewicht der Ladung: Sut. . Sar. #r1
a) abwärts, beim Moselzollamte zu Trier. 3 6 3 7½
2 4 2 4½
b) aufwärts, beim Moselzollamte zu Coblenz.
B. Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar:
1) auf ein Viertel des Moselzolls
für diejenigen Artikel, welche nur mit einem Viertel des Rheinzolls be-
legt sind;
2) auf ein Zwanzigstel des Moselzolls
für diejenigen Artikel, welche beim Rheinzoll auch nur mit einem Zwanzigsiel
belegt sind;
3) auf ein Funfzigstel des Moselzolls
für diejenigen Artikel, welche beim Rheinzoll, statt desselben, das doppelte Re-
kognitionsgeld tragen.
Beträgt aber die Ladung an solchen Artikeln überhaupt unter funfzig Zent-
ner à 50 Kilogrammen, so wird dafür kein Moselzoll erhoben.
C. Von Bau= und Nutzholz wird der Moselzoll nach kubischem Maße erhoben,
und zwar vom Kubikmeter oder 32 # Preuß. Kubikfuß:
4) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Kornelholz,
das Dreifache der Sätze unter A.
2) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und anderes
weiche und harzige Holz,
das Einundhalbsache der Süätze unter A.
II. Re-
(No. 1313.)