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(Xo. 1316.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 8. Oktober 1831., die Nichtanwendbarkeit
des F. 192. Tit. XII. Th. J. des Allgemeinen Landrechts auf die letztwil-
ligen Verfügungen der K. 198. I. a. benannten Personen des Civilstandes
betreffend.
A.. dem Berichte des Justizministerii vom 27sten v. Mts. habe Ich den
Zweifel eines Gerichtshofes über die Anwendung des F§F. 192. Tit. Xll. Th. I.
des Allgemeinen Landrechts ersehen, und erkläre zu dessen Beseitigung die An-
sicht für begründet, daß die Ausnahme von den gesetzlichen Förmlichkeiten der
Testamente für Personen des Civilstandes, denen im P. #198. nachgelassen ist,
militairisch zu testiren, wenn sie durch eine an ihrem Wohnorte ausgebrochene
ansieckende Krankheit oder durch Kriegsgefahr verhindert werden, sich des richter-
lichen Amts zu bedienen, nicht auf die im F. 192. den aktiven Militairpersonen
erlaubte Form einer letztwilligen Verfügung zu erstrecken, vielmehr den Personen
des Civilstandes in den Fällen des §F. 198. nicht gestattet ist, blos mündlich
vor zween Zeugen ihren letzten Willen gültig zu erklären. Das Juslizministerium
hat den anfragenden Gerichtshof hiernach zu belehren und diesen Befehl durch
die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 8. Okrober 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Justizministerium.
(No. 1317.)