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Verhältnisse insbesondere die Anzahl, Lage und Besetzung der Haupt= und
Nebenzoll-Aemter, auch die Bestimmung der Grenz-Bezirke und Jollstraßen,
imgleichen der Städte, in welchen Packhöfe oder Niederlagen unversieuerter
auslandischer Waaren seyn sollen, nebst den Regulativen für dieselben, so wie
die Anordnung der Grenzbewachung, enthalten wird.
Art. 4. Von den Kurfürstlich-Hessischen Landestheilen bleiben vorläufig
aus dem gemeinsamen Preußisch-Hessischen Zollverbande ausgeschlossen:
a) Der Kurhessische Kreis Schmalkalden bis dahin, wo im Preußischen Kreise
Schleusingen unter Theilnahme der zunächst angrenzenden Gebiete die Joll-
Verfassung regulirt sepn wird;
b) die Grafschaft Schaumburg bis zur Vollendung der bereits im Werke
begriffenen Verbindungsstraße innerhalb des Preußischen und Kurhessischen
Gebietes.
Es soll jedoch schon jetzo den Einwohnern der beiden eben gedachten Kurhessischen
Landestheile zur Erleichterung ihres Verkehrs mit den im gemeinsamen Jollver-
bande liegenden Provinzen gestattet seyn, ihre rohen Produkte, so wie die blos
aus dort erzeugten Stoffen gefertigten Waaren, ganz abgabenfrei über die Zoll-
linie einzuführen.
Hinsichtlich der ihrer Lage wegen noch jetzt vom Jollverbande ausgeschlossen
bleibenden Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Landestheile,
bewendet es bei den Anordnungen, die wegen ihrer erleichterten und begünstigten
Verbindung mit dem Hauptlande bereits besiehen.
Art. 5. Etwaige künftige Abänderungen der die Erbhebung des Zolles
betreffenden gesetzlichen, oder reglementairen Besiimmungen, insbesondere auch des
Tarifs, sollen nur im gegenseitigen Einvernehmen der betheiligten Staats-Regie-
rungen verfügt werden.
Art. 60. Hinsichtlich des, bei den Zoll-Erhebungen in Kurhessen zur Anwen-
dung kommenden Maaßes und Gewichts besteht bereits im Wesentlichen, Ueberein-
stimmung mit dem Preußischen Maaße und Gewichte, und wird die erforderliche
völlige Gleichförmigkeit derselben von Seiten der Kurfürstlich-Hessischen Regierung,
durch angemessene Anordnungen, bewirkt werden. Die hiezu führenden Verglei-
chungen und Berichtigungen werden unverzüglich Staat finden, auch sollen, so weit
solches durch einzelne nicht sofort zu beseitigende Verschiedenheiten, und durch die
Abweichung des Großherzoglich-Hessischen Maaßes und Gewichts nöthig wird,
Reduktionstafeln ausgearbeitet werden, welche bei den vorkommenden Zoll-
Erhebungen zum Grunde zu legen find.
Art. 7. In Absicht des Münzsysiems bedarf es einer Veränderung um
deswillen nicht, weil schon jetzt der Kurfürstlich-Hessische Münzfuß in seiner
Silber-Einheit dem Königlich= Preußischen nach Schrot und Korn gleich steht.
Es wird daher bei allen Jollsiätten des gemeinsamen Jollvereins das Kurhesstsche
(No. 1318.) Oo?2 Silber-