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worden, sollen in Absicht der nachbenannten besteuerten Artikel folgende Bestim-
mungen beobachtet werden:
A. Bei dem Uebergänge aus den Königlich-Preußischen Staaten in das Kur-
fürsienthum Hessen und umgekehrt:
1) Die Einfuhr des Kochsalzes aus dem einen in das andere Gebiet ist ver-
boten. Zur Verhütung der Defraudation macht die Kurfürstlich-Hessische
Regierung sich verbindlich, aus den in den Kurfürstlich-Hessischen Landen
belegenen Salinen zum inländischen Oebit nur ein solches OQuantum Koch-
salz abzusetzen, als für den Verbrauch in den Kurfürstlich-Hessischen Lan-
den nach einer auskömmlich zuzulegenden Berechnung erforderlich ist. Der
Absatz des Mehrerzeugnisses dieser Salinen außerhalb des Zollvereins bleibt
unbeschränkt, dagegen aber darf derselbe in andere Staaten innerhalb des
Zollvereins nur unter Zusiimmung der betreffenden Staats-Regierung
Staat sinden.
2) Branntwein,
a) welcher in den Königlich-Preußischen Landen fabrizirt ist, unterliegt bei
dem Uebergange in die Kurfürstlich-Hessischen Lande lediglich einer Kon-
trolgebühr von 4 ggr. (5 sgr.) für die Preußische Ohm zu 120 Quarr,
und hiernächst bei dem weiteren Vertriebe durchaus beinen andern Staats-
und Kommunal-Abgaben, als denjenigen, welche von demselben Fabri-
kate, wenn es im Kurdbessischen gewonnen wäre, neben der dortigen
allgemeinen Steuer gefordert werden würden. Oabei verpflichtet sich
die Königlich-Preußische Regierung auf dergleichen nach Kurhessen aus-
gehenden Branntwein keine Steuervergütung, noch sonstigen unmittel-
baren oder mittelbaren Erlaß an der allgemeinen Fabrikations-Abgabe
zu bewilligen.
Branntwein, welcher aus dem Kurhessischen in das Preußische Gebiet
übergeht, unterliegt an der Preußischen Grenze einer Steuer von 3 Rthlr.
für die Preußische Ohm von 120 Quart.
Die Kurfurstlich= Hessische Regierung verpflichtet sich hiebei ebenmäßig,
für den, aus den Kurhessischen in die Preußischen Lande übergehenden Branntwein
durchaus keine Steuervergütung, noch sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren
Erlaß an den allgemein fesistehenden Verbrauchsabgaben zu bewilligen. Bei
eintretenden wesentlichen Veränderungen in der Besteuerung dieses Artikels in
einem oder dem andern Staate bleibt die solchen Veränderungen entsprechende
Modifikation der vorgedachten Uebergangssteuern vorbehalten.
Hinsichtlich
3) des inländischen Weines und Mosies, und
4) der inlandischen rohen und fabrizirten Tabacksblätter, will bie Kurfürsllich-
Hessische Regierung zur möglichsten Erweiterung des nur bei gleichen Steuer-
(No. 1318.) sätzen
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