Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Die Einfuͤhrung des Kochsalzes aus dem Großherzogthume in die Kur— 
hessischen Lande ist verboten. Eben so ist die Einfuͤhrung des Kochsalzes 
aus dem Kurstaate in die Großherzoglichen Provinzen Starkenburg und 
Rheinhessen untersagt. In die Großherzogliche Provinz Oberhessen aber 
ist sie, so lange in dieser keine Salzregie besteht, abgabenfrei erlaubt, 
vorbehaltlich jedoch der zur allseitigen Sichersiellung gegen Salz-Ein- 
schwärzungen näher zu bestimmenden Maaßregeln. 
Branntwein, und zwar: 
a) welcher aus dem Großherzogthume in den Kursiaat eingehet, unterliegt 
einer Ausgleichungs-Abgabe an die Kurhessische Steuerbehörde von 
3 Rthlr. für die Kurhessische Ohm; 
b) welcher aus dem Kurfursienthume in das Großherzogthum übergeht, 
unterliegt beim Uebergange keiner Abgabe, dagegen bei dem Verbrauche 
ün Großherzogthume der gesetzlichen Tranksiener gleich dem inländischen 
Fabrikate. 
Vorstehende Abgabe-Besiimmungen sind beim Gintritte wesentlicher Verän- 
derungen in den Besieuerungs-Grundsätzen des einen oder des andern Landes 
dem gemäßen Modifikationen unterworfen, über welche sich die beiderseitigen 
Regierungen alsdann verständigen werden. 
3) Wein. 
Inländischer Wein ist für jetzt und bis dahin, wo die oben zu A. 3. ange- 
kündigte Steuerveränderung von Seiten der Kurhessischen Regierung ein- 
tritt, beim Uebergange aus dem Großherzogthume in das Kurfürsienthum, 
und umgekehrt, einer Abgabe nicht unterworfen, unterliegt jedoch beim Ver- 
brauche, den innern Konsumtions-Abgaben, wie das inländische Ergeugniß. 
Mit der Einführung einer, der Königlich -Preußischen gleichen Wein- 
Produktions-Besteuerung in den Kurhessischen Landen aber ist von dem 
aus dem Großherzogthume in das Kurfürstenthum übergehenden Weine eine 
Ausgleichungs-Abgabe von 35 Rthlr. für die Preußische Ohm Brutto 
zu entrichten. 
4) Taback. 
Inländischer roher und fabrizirter Taback bleibt ebenfalls bis zu der von 
der Kurhessischen Regierung angekündigten Steuerveränderung beim Ueber- 
gange aus dem einen in das andere Land sieuerfrei, unterliegt aber mit Ein- 
führung jener Veraänderung beim Uebergange aus dem Großherzogthume in 
die Kurbessischen Lande einer Ausgleichungssteuer von 1 Rthlr. vom Zentner. 
5) Bei der Einfuhr Großherzoglich-Hessischer Produkte in Kurhessische Städte, 
und Kurhessischer Produkte in Großherzogliche Städte, worin Oktroi- 
Abgaben bestehen, sind diese Abgaben eben so, wie von den gleichnamigen 
inländischen Artikeln, zu entrichten. 
(Ne. 1318.) 6) Die 
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