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Vorlaͤufig wird hieruͤber festgesetzt, daß:
a) fuͤr die auf dem Wege von Hannoͤverisch-Muͤnden nach Cassel zur Messe
ein- und auf demselben Wege zuruͤckgehenden Guͤter, unter Beobachtung
der erforderlichen Kontrolmaaßregeln, eine Erhebung von Durchgangszoll
nicht statt finden soll, und daß
5b) Begünstigungen in den Zolleinrichtungen, welche dem Lokalverkehr eines
andern Handelsplatzes der Provinzen Niederrhein und Westphalen und der
zum gemeinsamen Jollverbande mit letzteren vereinigten Bundessiaaten
zugestanden sind oder noch zugestanden werden könnten, in gleichem Maaße
der Stadt Cassel zu Theil werden sollen.
Art. 19. Die hohen kontrahirenden Theile werden gemeinschaftlich dahin
wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit beför-
dert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern ArbeitW
und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Vorläufig sind Sie dahin übereingekommen, daß Fabrikanten und andere
Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschaft Ankaͤufe
von Waaren machen, oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst, son-
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie
als Inländer die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem einen Staate
durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in dem andern Staate
keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn sollen.
Art. 20. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemei
schaft der Einnahmen der betheiligten Staatsregierungen bezieht sich vorläufig allein
auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Landdurchgangs-Abgaben in den
beiden westlichen Preußischen Provinzen Westphalen und Rheinprovinz, dem Groß-
herzogthume Hessen nebst den deren Zollverbande schon beigetretenen Staaten, im-
gleichen in dem Kurfürsienthume Hessen und den elwa ferner noch beitretenden
Staaten.
Es sind daher annoch von dieser Gemeinschaft ausgeschlossen, und bleiben
dem privativen Genusse eines jeden kontrahirenden Theils vorbehalten:
1) Die Abgaben, welche im Innern eines jeden Staats von inländischen Gegen-
siänden erhoben werden, einschließlich der im 11ten Artikel vorbehaltenen
Uebergangssteuern.
Die an den Preußischen und Kurhessischen Binnengrenzen gegen das Großherzog=
thum Hessen zu erhebende Uebergangssteuer für den Großherzoglich-Hessischen
Wein und Taback wird von dem Zeitpunkte ab, wo diese Erhebung auch auf der
Kurhessischen Binnengrenze statt sindet, als gemeinschaftlich für beide erstgedachte
Staaten betrachtet, und nach dem im nächstfolgenden Artikel festgesetzten Maaß-
stabe zwischen beide vertheilt.
2) Der