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2) Der konventionelle Weserzoll, mit Ruͤcksicht auf die hieruͤber im 14ten Artikel
enthaltenen Bestimmungen, und der konventionelle Rheinzoll, imgleichen
der Maingoll.
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafengelder, Waage-, Krahn= und Niederlage-Gebühren. (Artikel 15.
und 10.)
Art. 21. Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben richtet sich nach dem Verhältnisse der Seelenzahl in
den beiden westlichen Preußischen Provinzen und dem Großherzogthume Hessen,
mit Hinzurechnung der Bevölkerung der schon dermalen durch Berträge in den
gemeinsamen Zollverband aufgenommenen oder künftig noch aufzunehmenden
deutschen Bundesstaaten, zu der Seelenzahl im Kurfürstenthume Hessen, aus-
schließlich derjenigen Bestandtheile des letzteren, welche in den Jollverband nicht
aufgenommen werden.
Bei der Verklheilung selbst ist nach Maaßgabe der vertragsmaßigen Be-
stimmungen, auf welchen der Beitritt der partizipirenden Bundesstaaten beruhet,
in der Art zu verfahren, daß
a) die Bevölkerung solcher Staaten, welche sich auf eine averssonelle jährliche
Entschädigung angeschlossen haben, ganz in die Bevölkerungs-Summe des
die Entschadigung leistenden Theils eingerechnet wird, wogegen letzterer dann
auch diese Entschädigung ohne weitere Anrechnung zu leisien hat.
5b) Die Bevolkerung solcher Staaten aber, welche unmittelbar nach der jähr-
lichen wirklichen Einnahme der Zölle partizipiren, muß für sich in Ansatz
kommen, und deren jährliche Theilnahme-Rate gemeinschaftlich berechnet
und anerkannt werden.
Zum Behrfe dieser Vertheilung sollen die von den betreffenden höheren Staats-
behörden als richtig zu autorisirenden Uebersichten von der neuesten Bevölkerung
von 3 zu 3 Jahren gegenseitig mitgekheilt, und wird mit dieser Mittheilung zuerst
unmittelbar nach Ratifikation des gegemwärtigen Vertrags der Anfang gemacht
werden.
Art. 22. Die aus den östlichen in die westlichen Königlich-Preußischen
Provinzen, oder in die mit letzteren zum gemeinsamen Zollverbande vereinigten
Bundesstaaten übergehenden Kolonial= und andern überseeischen Waaren (wohin
zur Vermeidung geringfügiger Annotationen hier nur Arrak und Rum, Gewürze,
Kaffee, Reis, Syrup, Jucker, Thee, amerikanische Tabacksblätter und fabri-
zirter Taback mit ausländischen Etiquetts, imgleichen Weine gerechnet werden
sollen), welche daselbst zur Verzehrung gelangen, aber keine Eingangs-Abgaben
entrichten, weil sie in den östlichen Preußischen Provinzen versteuert worden sind,
sollen angeschrieben werden, und die davon dort schon entrichteten Eingangs-
(No. 1318.) Pp2 Ab-