Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Regierungen in Zollvereinigungs- und Handels-Vertraͤgen stehen, namentlich 
im Verhaͤltnisse zu Baiern und Wuͤrtemberg durch den Handelsvertrag vom 
27sten Mai 1829. verabredet worden ist, wird auch auf das Verhaͤltniß von 
Kurhessen zu den erwaͤhnten Staaten und umgekehrt, mit den Maaßgaben, 
welche der gegenwaͤrtige Vertrag enthaͤlt, Anwendung finden. 
Art. 38. Die Kurfürstlich -Hessische Staats-Regierung verpflichtet sich 
zu allen Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit die zur Zeit der Vollziehung 
des gegenwärtigen Vertrages im Kurfürsienthume Hessen unversteuert sich vor- 
findenden, oder gegen geringere Steuersätze eingeführten Waarenvorräthe nicht 
anders, als nach Erlegung der tarifmäßigen Abgaben in den Verkehr kommen. 
Die nähere Bestimmung der diesfälligen Maaßregeln bleibt einer weiteren Ver- 
abredung der kontrahirenden Theile vorbehalten. 
Art. 39. Die Dauer des gegemwärtigen Vertrages wird vorläufig bis 
zum 1sten Januar 1842. festgesett. Wird der Vertrag während dieser Zeit 
und spätesiens zwei Jahre vor Ablauf derselben nicht gekündigt: so soll derselbe 
auf Zwölf Jahre, und sofort von 12 zu 12 Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontra- 
hirenden Theile vorgelegt, und die Auswechselung der Ratistkations-Urkunden 
spatestens in 6 Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 25sten August 1831. 
I. S. 
Albrecht s6“ Eichhorn. Franz 5 ½ Rieß. 
L. S.) -—mnm–m– 
Ludwig u Samuel Kühne. Friedrich Meisterlin. 
Wilhelm Gn Wo½ 
Der vorstehende Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige unter dem 
Zten November und von Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten unter 
dem öten desselben Monats ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden sind am 
töten desselben Monats zu Berlin ausgewechselt worden. 
  
([o. 1319.)
	        
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