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Regierungen in Zollvereinigungs- und Handels-Vertraͤgen stehen, namentlich
im Verhaͤltnisse zu Baiern und Wuͤrtemberg durch den Handelsvertrag vom
27sten Mai 1829. verabredet worden ist, wird auch auf das Verhaͤltniß von
Kurhessen zu den erwaͤhnten Staaten und umgekehrt, mit den Maaßgaben,
welche der gegenwaͤrtige Vertrag enthaͤlt, Anwendung finden.
Art. 38. Die Kurfürstlich -Hessische Staats-Regierung verpflichtet sich
zu allen Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit die zur Zeit der Vollziehung
des gegenwärtigen Vertrages im Kurfürsienthume Hessen unversteuert sich vor-
findenden, oder gegen geringere Steuersätze eingeführten Waarenvorräthe nicht
anders, als nach Erlegung der tarifmäßigen Abgaben in den Verkehr kommen.
Die nähere Bestimmung der diesfälligen Maaßregeln bleibt einer weiteren Ver-
abredung der kontrahirenden Theile vorbehalten.
Art. 39. Die Dauer des gegemwärtigen Vertrages wird vorläufig bis
zum 1sten Januar 1842. festgesett. Wird der Vertrag während dieser Zeit
und spätesiens zwei Jahre vor Ablauf derselben nicht gekündigt: so soll derselbe
auf Zwölf Jahre, und sofort von 12 zu 12 Jahren, als verlängert angesehen werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontra-
hirenden Theile vorgelegt, und die Auswechselung der Ratistkations-Urkunden
spatestens in 6 Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 25sten August 1831.
I. S.
Albrecht s6“ Eichhorn. Franz 5 ½ Rieß.
L. S.) -—mnm–m–
Ludwig u Samuel Kühne. Friedrich Meisterlin.
Wilhelm Gn Wo½
Der vorstehende Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige unter dem
Zten November und von Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten unter
dem öten desselben Monats ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden sind am
töten desselben Monats zu Berlin ausgewechselt worden.
([o. 1319.)