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dem Kessel selbst darf nicht überwölbt werden; dagegen ist der Raum vor der Ein-
heitzthür, wenn er so groß ist, daß darin eine gefahrbringende Menge Brenn-
materials angehauft werden kann, und sich andere Nachbargebäude in der Nähe
befinden, oder in der Folge eingerichtet werden können, zu überwölben.
K. 4. Zwischen den Umfassungsmauern des Kesselgebäudes und dem
Feuerungs= und Rauchgemäuer des Kessels, muß ein freier Raum von wenigstens
zwei Fuß verbleiben.
§. 5. Oie Feuerung eines Kessels muß so angelegt werden, daß bei mög-
lichst vollkommener Verzehrung des Rauchs, die Züge zur Abführung desselben
und des Feuers durch und um den Kessel an ihrer höchsten Stelle wenigstens noch
vier Zoll unter dem im Kessel festgesetzten Wasserspiegel liegen.
. ö. Der Schornstein für einen oder mehrere Dampfkessel muß, wenn
die Aufstellung in Städten, oder in der Nähe nachbarlicher Grundsiücke geschieht,
wo bereits Gebäude vorhanden sind, oder in der Folge errichtet werden können,
eine Höhe von mindestens sechszig Fuß und jederzeit sein eigenes Fundament haben,
auch von der nachbarlichen Grenze, mit der dußeren Seite seines Mauerwerks,
wenigstens zwei Fuß abstehen.
H. 7. Jeder zur Dampfentwickelung bestimmte Kessel muß mit mehr
als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlassigen Er-
kennung der oben H. 5. vorgeschriebenen Wasserstandshöhe im Innern desselben,
wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren, oder mit Probehähnen oder
Schwimmern u. s. w. versehen seyn.
§. 8. Jeder Dampfkessel muß mit guten und zuverlassigen Vorrichtungen
zu seiner Speisung versehen seyn. Werden hierzu Druckpumpen gebraucht, welche
das Wasser unmittelbar in den Kessel treiben, so muß die untere Fläche des
Druckpumpenkolbens bei seinem höchsten Stande wenigstens einen halben Fuß
unter dem niedrigsten Wasserstande des dazu gehörenden Wasserbehälters liegen.
§. 9. Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder zwei zweckmäßige Sicherheits-
ventile angebracht seyn, welche zusammen wenigstens so viel Oeffnung haben, als der
11n55 Theil der Kesselgrundfläche beträgt, und so eingerichtet sind, daß sie zwar
stets gemeinschaftlich geöffnet, aber nie mehr belastet werden können, als es die
angegebene Spannkraft der Dampfe erfordert.
§. 10. An jedem Dampfkessel oder an den Dampfableitungsröhren muß
eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den stattsindenden Druck der Dämpfe
zuverlassig angiebt, und die in oben offenen Quecksilber= oder Wasserröhren, oder
Monometern bestehen kann.
§. 11. Durch den Dampfraum eines Kessels darf kein eisernes Rauch-
rohr geführt werden.
(Ne. 1320.) Og2 . 12.