Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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#. 12. Der Gebrauch der Kessel von Messing ist überhaupt, und derer 
von Gußeisen für Dampfschiffe untersagt. 
. 13. Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch 
die Spannung der Dämpfe zu sichern, muß zur Ferkigung derselben nur gutes 
Material verwendet werden, und die Stärke desselben an den schwächsien Stellen 
bei den anzustellenden Untersuchungen so viel betragen, als die nachstehende 
Formel ergiebt, und zwar: 
a) wenn das verwendete Material gewalztes oder gehämmertes Eisen ist 
e 0,00225. d. a. - 0,1. 
Hierbei bezeichnet c. die für die Bleche erforderliche Stärke in Preußischen 
Zollen, d. den größten Durchmesser in Preußischen Zollen, und a. die 
Anzahl der Atmosphären-Pressungen über unsern Luftdruck. 
Diejenigen Bleche, die zu den vom Feuer berührten Kesselböden, zu den 
Siederöhren und zu den inneren Feuerröhren, welche den Druck der Dampfe 
auf der dußeren Cylinderflache zu ertragen haben, verwendet sind, müssen 
1) wenn ihr Durchmesser innerhalb der Grenzen von 10 Zoll liegt 1, 5 mal 
2) wenn ihr Durchmesser über 10 Zoll und bis einschließlich 20 Zoll 
beträgt......................................... 1,55 mal 
3) wenn ihr Durchmesser uͤber 20 Zoll und bis einschließlich 
40 Zoll betraͤgt 1, 6 mal 
4) wenn ihr Durchmesser uͤber 40 Zoll und bis einschließlich 
60 Zoll betraͤgt 1,65 mal 
5) und wenn ihr Durchmesser uͤber 60 Zoll betraͤgt. .. . . . . . . .. 1, 7 mal 
die nach vorstehender Formel sich ergebende Stärke zu ihrer Stärke haben. 
b) Ist das verwendete Material Kupferblech, so bleibt es bei den für Eisen- 
bleche gegebenen Bestimmungen. 
) Ist das verwendete Material aber Gußeisen, so muß die Stärke desselben 
an allen Stellen des Kessels und der Siederöhren gleich groß seyn, und 
das Vierfache von derjenigen betragen, welche die obige Formel ergiebt. 
Für die Güte des verwendeten Materials und die zweckmäßige Konstruktion sind 
außerdem, wegen etwa versteckter Fehler, der Verfertiger und der Inhaber des 
Kessels verantwortlich. 
§. 14. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die polizeiliche Zuläs- 
sigkeit der Aufstellung eines Kessels zur Dampfmaschine, oder eines zu anderm 
ZIwecke einzurichtenden Dampfkessels dargethan, so muß das Vorhaben der Anlage 
durch einen Anschlag in dem Dienstlokale der Polizeibehörde, so wie durch ein- 
malige Insertion in die öffentlichen Blätter, mit einer praklusivischen Frist von 
vier Wochen bekannt gemacht werden, binnen welcher ein Jeder, der durch tie 
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