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(No. 1322.) Verordnung, die Einführung gleicher Wagengeleise in denjenigen Theilen des
Pommerschen Provinzial-Verbandes, in welchen die Verordnung vom 14ten
März 180 5. nicht eingeführt ist, betreffend. D. d. den 30sten Oktober 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem Unsere getreuen Stände des Herzogthums Pommern und des
Fürstenthums Rügen bei ihrer letzten Versammlung die Einführung einer gleichen
Wagenspur auch in denjenigen Theilen des Pommerschen Provinzial-Verbandes,
welche theils in dem F. 6. der Verordnung vom 14ten März 1805. ausge-
nommen worden, theils auch später erst in den Provinzial-Verband getreten
sind, für wünschenswerth erachtet haben; so verordnen Wir für alle die gedachten
Landestheile, in welchen die Verordnung vom 1i#ten März 1805. noch nicht
ausgeführt, oder noch nicht publizirt worden ist, dem Gutachten Unserer getreuen
Stände gemäß, und auf den Antrag Unseres Staatsministerül, Folgendes:
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Von der Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung ab, sollen alle
Achsen an neuen Kutschen, Posi-, Fracht-, Bauer= und allen andern Arten
von Wagen dergestalt angefertigt werden, daß die Breite des Wagengeleises
von der Mitte der Felge des einen, bis zur Mitte der Felge des andern Rades,
Vier Fuß Vier Zoll Preuß. beträgt.
9. 2.
Den Stell- und Schirrmachern und andern Handwerkern, welche sich
mit dieser Fabrikation beschaͤftigen, wird bei Drei Thalern Strafe untersagt,
eine Achse wider die Vorschrift des F. 1. einzurichten, und den Schmieden bei
gleicher Strafe, solche mit Beschlag zu versehen.
Bei wiederholten Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt.
g. 3.
Nach Ablauf von Drei Jahren von Bebkanntmachung dieser Verordnung
an, soll im ganzen Provinzial-Verbande des Herzogthums Pommern und des
Fürsienthums Rügen kein Wagen gebraucht werden, welcher nicht die F. 1.
bestimmte Eigenschaft hat.
G. 4.
Wer sich nach Ablauf dieser Frist eines nicht nach obiger Vorschrift ei
gerichteten Wagens bedienr, soll durch die Polizei= und Wege-Beamten, so wie
durch die Gensd 'armerie, angehalten, zur nächsien Ortsobrigkeit gebracht, und
in eine Geldstrafe von Einem bis Fünf Thalern für den ersten, und von Zwei
bis Zehn Thalern für die folgenden Kontraventionsfälle genommen werden.
Diese