Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(No. 1326.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten November 1831., wegen Wiederauf- 
nahme der associationsfachigen Güter der Altmark in den Kreditverband der 
Kur= und Neumark. 
Ne Ihrem Antrage in den Berichten vom 2ten Dezember vorigen, Zlsten 
Juli und 20sten Oktober dieses Jahres genehmige Ich nunmehr den Beschluß der 
General-Versammlung des Kur= und Neumärkschen rirterschaftlichen Kredit- 
Instikuts, nach welchem die afssociationsfähigen Güter der Altmark wiederum 
in den Kreditverband der Kur= und Neumark aufgenommen sind, und setze 
demzufolge fesi: daß dem Kredit-Reglement vom 13ten Juni 1777. nebst den 
dasselbe ergänzenden und erlaäuternden Bestimmungen, so wie den Beschlüssen 
der General-Versammlungen der engeren Ausschüsse und der Haupt-Ritterschafts- 
Direktion, rücksichtlich der in den Kreditverband wieder aufzunehmenden Güter 
der Altmark, dieselbe Wirkung beigelegt werde, mit welcher diese Vorschriften 
für die ubrigen, im Kreditverein sich befindenden Güter verpflichtend sind. Was 
die Einrichtung einer Provinzial-Direktion und eines besondern Ritterschafts- 
Kollegiums für die Altmark und überhaupt die innere Organisation der Ver- 
waltung betrifft, so überlasse Ich Ihnen, dem Minisier für die Gewerbe-Ange- 
legenheiten, auf die deshalb getroffenen, oder noch zu treffenden Verfügungen 
der Haupt-Ritterschafts-Oirektion das Erforderliche zu beschließen. Sie haben 
übrigens diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Charlottenburg, den 15ten November 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Schuckmann, Frh. v. Brenn und 
an das Justizministerium. 
  
([No. 1326—13 (No. 1327.)
	        
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