Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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mige Ich dieselbe, und will, daß sie auf gesetzlichem Wege bekannt gemacht werde. 
„Das Staatsministerium hat daher den zuruͤckerfolgenden Bericht nebst Meinem 
gegenw aͤrtigen Befehle durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß und zur 
Befolgung der Gerichte zu bringen. 
Berlin, den 4ten Dezember 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
ms 
Er. Königlichen Majestat Allergnddigstem Befehle vom 9ten Juni d. J. zufolge, 
sind wir über die Belehrung in Berathung getreten, welche den Landesgerichten 
in Beziehung auf den Unterschied zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen 
Rechtsverhältnissen, der in mehrern Fällen mißverstanden worden ist, auf den 
Grund der Gesetze und Verfassung des Landes, nach den Allerhöchsien Bestim- 
mungen ertheilt werden soll, ohne die Berichtigung solcher Mißverfländnisse von 
der Vollendung der Revision des Landrechts abhängig zu machen. 
Wir verfehlen nunmehr nicht, unsern Bericht hierüber ehrfurchtsvoll zu 
erstatten. 
Was zu den Hoheitsrechten des Staats-Oberhaupts gehöre, und was 
unter dem Fiskus zu versiehen sey, ist in den Titeln 13. und 11. des 2ten Theils 
des Landrechts genau bestimmt, und die Gerichte dürfen nur hierauf hingewiesen 
werden, um die hin und wieder vorgefallene Verwechselung des Landesherrn und 
des Fiskus zu vermeiden. Auch ist, nach den uns vorliegenden Verhandlungen, 
darüber kein Zweifel angeregt, daß ein privatrechtlicher Widerspruch wider den 
Akt des Hoheitsrechts selbst nicht Statt sinde, wohl aber ist behauptet worden, 
daß ein Anspruch aus den Folgen und Wirkungen dieses Akts nicht wider die 
Person des Landesherrn, sondern wider das Sctaatsvermögen, Behufs der 
Entschädigung, zulässig sey. Aus dieser irrthümlichen Ansicht ist, beispielsweise, 
das Verfahren der Gerichte hervorgegangen, die sich für kompetent bielten, eine 
Klage wider den Fiskus auf Ersatz erlittener Kriegsbeschädigungen anzunehmen 
und über den Anspruch zu entscheiden. Allein so wenig der Souverain, in 
Ausübung seiner Hoheiktsrechte selbst, von der Einwirkung irgend einer Gerichts- 
barkeit abhängt, so wenig hat derselbe die Folgen dieses Gebrauchs seiner Rechte 
in einem gerichtlichen Verfahren zu verantworten, und die Meinung, als ob in 
solchen Fällen der Anspruch nicht wider den Souverain, sondern wider den 
Fiskus gerichtet sey, beruhet auf einer gänzlichen Verwechselung der Rechts- 
Verhältnisse; denn theils kann eine rechtliche Verbindlichkeit des durch die fiska- 
lische Behörde verkretenen Staatsvermögens, die aus einem Akle des Sonverains 
abge-
	        
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