— 257 —
abgeleitet wird, nicht anders eroͤrtert und entschieden werden, als daß das Recht
des Souverains, diesen Akt vermoͤge seiner Landeshoheit auszuuͤben, der gericht-
lichen Kognition unterworfen wird, welches als unstatthaft anerkannt ist, und
bei der Unabhaͤngigkeit des Souverains, der, als solcher, keinen Gerichtsstand
vor den Landesgerichten hat, unausfuͤhrbar seyn wuͤrde, theils ist weder der
Fiskus verpflichtet, weil er die Handlung des Souverains nicht zu verantworten
hat, noch die fiskalische Behoͤrde zur Einlassung auf den Prozeß legiti irt, weil
sie nicht zur Vertretung der Hoheitsrechte des Souverains bestellt ist. Hiernach
sind namentlich die wider den Fiskus, in vermeintlicher Vertretung einer ein-
zelnen Provinzial-Verwaltungsbehoͤrde, angestellten Klagen auf Ersatz eines
Schadens aus den Zufaͤllen des Krieges und aus dem Besteurungsrechte, so
wie solche Ansprüche an den Fiskus der Kompeteng der Gerichte gesetzlich entzogen
worden, deren Verhandlung vor Gericht die Folge gehabt haben würde, über
das Hoheitsrecht des Staats-Oberhauprs zum Abschlusse von Verträgen mit
fremden Staaten und zu Bestimmungen uber die Maaßgaben ihrer Erfüllung
in privatrechtliche Erörkerungen verfassungswidrig einzuschreiren. So viel wir
übrigens aus den uns vorliegenden Verhandlungen ersehen, sind es einige Bestim-
mungen in der Einleitung zum Landrechte, die das Mißverständnit der Gerichte
hauptsächlich veranlaßt haben. Wenn nämlich in den GV. 73 — 75. verfügt
wird, daß das Privat-Interesse der Einzelnen dem Gemeinwohl aufgeopfert,
der Einzelne dagegen für den erleidenden Verlust vom Staate entschädiget
werden müsse; so hat man dieser Bestimmung hin und wieder den Sinn beigelegt,
als ob der Landesherr sich verpflichtete, diejenigen zu entschädigen, deren Privat-
Interesse durch die Ausübung seiner Hoheitsrechte gefährdet wird. Allein
davon abgesehen, daß eine solche Auslegung des Landrechts, dessen Vorschriften
auf privatrechtliche Verhältnisse beschränkt sind G. 1. der Einl.), über seine
Grenzen hinaus zu einem unfruchtbaren und unausführbaren Resultate führen
würde, wie sich namentlich bei Ausgleichung der Kriegsschäden und bei Vollzie-
hung der Steuergesetze genugend ergiebt, darf man nur nicht außer Achtr lassen, daß
der Landesherr hier, als Gesetzgeber, zu seinen Unterthanen spricht, um in den
erwähnten Besiimmungen den einfachen Grundsatz zu finden: daß, wenn das
Interesse der Gesammtheit der Einwohner des Staaks eine Einrichtung in der Ver-
waltung erfordert, die das Privat-Eigenthum des Einzelnen gefährdet, die Ent-
schädigung des Einzelnen aus dem Gesammt-Vermögen zu leisien sey. Dieser
allgemeine Grundsatz wird an mehreren Stellen des Landrechts auf spezielle Rechts-
verhältnisse angewendek, wie beispielsweise §9. 29 — 32. Tit. 8. p. I. W. 4— 11.
Tit. Xl. p. I. Jederzeit dagegen, wenn der Landesherr erforderlich gefunden
hat, eine Maaßregel der innern Verwaltung unmittelbar durch einen Akt der
Gesetzgebung anzuordnen, und wenn hierbei ein Bedürfniß vorhanden gewesen
ist, dem Privat-Interesse vorzusehen, ist die Verpflichtung zum Schadensersatze
(No. 1330.) aus