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Verbot hinzufügt, daß dergleichen aus Privatmitteln den Ab—
geordneten gewährt werden dürfe“ 27). Andere Redner wie der
Abgeordnete Dr. Rée warnten davor, ein Gesetz anzunehmen,
das man so leicht umgehen könne 25). Beweisend ist vor
allem, daß diese Redner mit ihrer Ansicht auf keiner Seite des
Hauses Widerspruch erweckten, das wohl sonst sicherlich der Fall
gewesen wäre. kur der nationalliberale Parteiführer von
Bennigsen erklärte, die Vorlage der Regierung „ihrem Sinne
nach so aufzufassen, daß durch dieselbe das Zahlen einer Entschädigung
an einen Abgeordneten nicht ausgeschlossen werden
sollte.“ Er hielt eine Erklärung hierüber von Seiten des Vorsitzenden
der Bundeskommissarien für wünschenswert 29).
Diese von von Bennigsen gewünschte Erklärung gab Graf
Bismarck erst in der nächsten Sitzung bei ganz anderer Gelegenheit.
Sie lautet folgendermaßen: „Ich habe in den Gerfassungsentwurf
nichts hineinzuinterpretieren, was nicht darin steht; und
meines Erachtens steht das darin, und liegt in der gesamten Lage
unserer Gesetzgebung, daß die Regierung ohne eine strafgesetzliche
Anterlage nur denen etwas verbieten könne, denen
sie überhaupt zu befehlen haben" 30). Diese Worte des Grafen
Bismarck haben zu Mißverständnissen Anlaß gegeben. Man
hat sie dahin gedeutet, daß nach der Ansicht der verbündeten
Regierungen, — deren Meinung Graf Bismarck als Vorsitzender
der Bundeskommissarien ja vertrat — die Gewährung von
Entschädigungen an Reichstagsabgeordnete aus anderen als
Reichs= oder Staatsmitteln völlig zulüssig sei).
27) Stenogr. Bericht 1867 S. 472.
28) Stenogr. Bericht 1867 S. 706.
29) Stenogr. Bericht S. 709.
30) Stenogr. Bericht S. 727.
31) So z. B. M. Joöl a. a. O. S. 611 ff.
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