tosdienst mit · besonderer Beziehmg auf das Wahlgeschaͤft voran, welches unmit-
telbar nach vollendetem Gottesdienste eroͤffnet wird.
§#. 68. Im Wahltermine sind alle Buͤrger, deren Buͤrgerrecht nicht
ruhet, zu erscheinen verpflichtet, wenn sie nicht begruͤndete Entschulbigungen fuͤr
sich haben. Die ausgebliebenen Bürger können an der Wahl weder durch Be-
vollmaͤchtigte, noch durch schriftliche Abstimmungen Theil nehmen, sind aber an
die Beschlüsse der Anwesenden gebunden. Sollte Jemand so wenig Bürger-
sinn besitzen, daß er, ohne eine gesetzliche Entschuldigung zu haben, wiederholentlich
nicht erschiene; so ist die Stadtverordneten-Versammlung befugt, ihn des
Stimmrechts und der Theilnahme an der öffemlichen Verwaltung verluflig zu
erklären, oder auf gewisse Zeit davon auszuschließen.
§. 69. Bei jeder Wahlversammlung werden Diejenigen, welche sich ein-
gefunden haben, mit der Bürgerrolle verglichen. Sollte Jemand aus Irrthum
erschienen seyn, der nicht zu der Wahlversammlung gehört, oder der nicht stimmfä-=
big ist, so wird er deshalb bedeutet und muß sich entfernen.
§S. 70. Der Wahlvorsteher und der ihm beigegebene Deputirte der Stadt-
verordneten, haben auf die Legalität und Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung
zu sehen; die Richtigkeit der Abstimmung durch Vergleichung der abgegebenen
Stimmen mit der Zahl der Anwesenden zu prüfen; die Namen der ohne gültige
Entschuldigung Ausgebliebenen im Protokolle zu verzeichnen, und darauf zu sehen,
daß das Protokoll richtig geführt werde.
Aus der Mitte einer jeden Wahlversammlung, und durch eine gleich nach
deren Eröffnung vorzunehmende Wahl werden dem Vorsieher drei Beisitzer zu-
gegeben, welche die Prokokolle mit zu unterzeichnen verpflichtet sfind. Von ihnen
führt der eine das Protokoll, und sie alle leisten die nöthige Hülfe bei dem Wahl-
Geschäfte.
§. 71. Nach einer den Wählern zur Berathung über die Wahl einge-
räumten kurzen Frist, werden so viele Wahlen veranstaltet, als Stellen von
dieser Wahl-Versammlung zu besetzen sind, und zwar in der Art, daß jeder
Wahler einen verdeckten Stimmzertel mit dem Namen eines wählbaren Bürgers
in den Wahlbasten wirft. Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit er-
halten hat, isi als erwählt zu betrachten. Ergiebt sich nicht sogleich eine absolute
Mehrheit, so sind Diejenigen, welche die meisien Stimmen haben, auf eine engere
Wahl zu bringen, welches Verfahren so lange fortzusetzen ist, bis die absolute
Mehrheit erreicht worden. Genauere Besiimmungen hierüber sind vor der
Abstimmung von dem in F. 70. angeordneten Wahlvorsteher-Amte nach Stimmen-
mehrheit festzusetzen.
Wird auch durch wiederholte Versuche eine absolute Mehrheit nicht bewirkti,
so geht bei gleicher Stimmenzahl der Angesessene dem Unangesessenen. vor. Iwischen
(No. 1281.) D2 Erwähl-
Wablhand-
lung.