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C. 79. Die Stadtverordneten-Versammlung kann und darf, ohne Verfabren in
orbnungsméßig vom Vorsteher oder im Falle des F. 77. von dessen Stelloertreter der eriumm
berufen zu seyn, nicht zusammen kommen, auch nur in seiner Gegenwart berathen
und Beschlüsse fassen, zu deren Gülrigkeit es erforderlich ist, daß wenigstens zwei
Drittel ihrer Mitglieder gegenwärtig sind. Sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen-
mehrheit, und bei gleichen Stimmen giebt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
Ict von einem Rechte oder von einer Verpflichtung gegen die Stadtgemeine
die Rede, bei welchen das Incteresse eines oder mehrerer Stadtverordneten mit
dem Interesse der Stadtgemeine im Widerspruche steht, so müssen die persönlich
betheiligten Stadtverordneten die Versammlung verlassen, und der Vorsteher
beruft statt ihrer deren Stellvertreter. Trikt dieser Fall bei einer solchen Zahl
von Stadtverordneten ein, daß eine beschlußfähige Versammlung von unbethei-
ligten Stadtverordneten und Stellvertretern nicht zusammen berufen werden kann,
so ist der Magistrat verpflichtet, solches der vorgesetzten Regierung zu berichten,
welche vermöge des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechts die Rechte der Stadtge-
meine berücksichtigt, und ihr einen Rechtsanwalt bestellt.
&. 80. Bei der Unterschrift und in dem Siegel führt die Stadtverordne= unterschrift
ten-Versammlung die Bezeichnung: und Siegel.
Stadtverordnete zu N. N.
Alle Ausfertigungen sind ohne Unterschied kostenfrei, und werden eben sowohl als
die Protokolle, von dem Vorsteher, dem Protokollführer und vier andern Mit-
gliedern unterzeichner.
§#. 81. Den Stadtverordneten ist es nicht erlaube, irgend eine Vergel= Unentgeltliche
tung für die Ausübung ihres Berufs anzunehmen. Nur baare Auslagen können Geschäfts-
ihnen erstattet werden. fuͤbrung.
F. 82. Der Vorsteher, und nächst ihm die Versammlung selbst, so wie Verantwort=
die einzelnen Stadtverordneten, sind der Gemeine für den ihr zugefügten Nach= lcchkei.
theil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch
Ordnungswidrigkeit die Beschlußnahme verhindern, oder die Beschlüsse vereiteln,
oder sich ungebührlicherweise in die Ausführung mischen. Dagegen sind sie für
den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres
Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben.
Ergiebt sich eine solche Vertretungs-Verbindlichkeit der Versammlung, so
hat die Regierung auf Antrag des Magistrats, einen Anwalt zu bestellen, welcher
im Namen der Stadt den Prozeß zu führen hat. Auch einzelne Mitglieder
können wegen solcher Verbindlichkeiten durch Gemeine-Beschluß in rechtlichen
Anspruch genommen werden.
§. 83. Sollte eine Stadtverordneten-Versammlung fortwährend ihre Aus###sung.
Pflichten vernachladssigen und in Unordnung und Partheiung verfallen; so werden
Nos 1281.) Wir