Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Stadtverordnete wirft einen verdeckten Stimmzettel, worauf nur der Name der zu 
wählenden Person steht, in ein Wahlgefäß; der Vorsteher mit seinen Gehülfen 
sammelt die Stimmzettel und trägt die Namen in eine Wahlliste ein. Ergiebt sich 
nicht sogleich eine absolute Mehrheit, so sind diejenigen, welche die meisten Stim- 
men haben, auf eine engere Wahl zu bringen, und dies Verfahren ist so lange 
forrzusetzen, bis die absolute Mehrheit erreicht ist. Wird durch wiederholte Ver- 
suche eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so wählt unter den beiden letzten Kan- 
didaten die Regierung. 
Diese Wahlform ist, bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Stellen, für 
jede Stelle besonders zu beobachten. 
&. 91. Die Bürgermeister und übrigen besoldeten Mitglieder werden auf b) Dauer des 
zwölf Jahre, die unbesoldeten auf sechs Jahre erwählt. Aus besonderen Gründen Amtes; 
soll auch eine Wahl auf Lebenszeit zulässig seyn, wozu jedoch außer dem Beschlusse 
der Stadtverordneten-Versammlung auch die Zustimmung des Magistrats und der 
Regierung erfordert wird. 
§. 92. Bei Erledigungen durch Ablauf der Oienstzeit dürfen die Wahlen der ) geit der 
neuen Magistratsmitglieder in der Regel nicht früher als ein Jahr, und nicht Wabl 
spater als sechs Monate vor dem Ablaufe vorgenommen werden. Ein Jahr vor 
dem Ablaufe muß der Magistrat die Stadtverordneten-Bersammlung auffordern, 
binnen sechs Monaten die Wahl vorzunehmen. Jedoch sollen die Regierungen bei 
eintretenden besondern Umständen frühere Wahien zu erlauben befugt seyn. 
Bei außerordentlichen Erledigungsfallen ist die neue Wahl jedesmal sofort 
zu veranlassen. 
§. 93. Die Regierung hat die gewählten Bürgermeister und übrigen 0 Besii- 
Magistratsmitglieder zu besiätigen. Sie ist berechtigt, sich von der Fahigkeit urnd 3½99. 
Würdigkeit der Kandidaten durch Prüfung oder auf andere angemessene Art zu über- 
zeugen, und, wenn ungeeignete gewählt worden, eine neue Wahl anznuordnen. 
Wird durch unangemessene Vorschläge oder durch andere Umstände die Be- 
setzung einer Stelle verzögert, so ist die Regierung berechtigt, solche einstweilen auf 
Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. 
CE. 94. Bei Erledigung der Stelle eines Ober-Bürgermeisters haben die Ernen#ung 
Stadtverordneten, auf die im F. 90. bestimmte Art, drei Kandidaten zu wählen, r c 
aus welchen Wir Uns die Auswahl Selbst vorbchalten. siers udchen 
§. 95. Die Magistratsmitglieder sind nach erfolgter Beflätigung feierlich nenn 
einzuführen und nach anliegender Eidesformel in Eid und Pflicht zu nehmen. 
§. 96. Die außer den Magistraksmitgliedern zum Dienste der Stadt Unterbeamte; 
erforderlichen Beamten und Diener setzt der Magistrak auf Lebenszeit, die zu bloß?) bgeweine- 
mechanischen Dienstleistungen bestummten aber auf Kündigung an. 
Bei der Anstellung hat der Magistrat die jetzt bestehenden und künftig zu 
erlassenden Verordnungen wegen Versorgung der Invaliden zu befolgen, und sich 
(No. 1281.) wegen
	        
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