Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

5) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen uͤber Gerecht- 
same der Stadt oder über die Substanz des Gemeinevermögens; 
6) Verträge, die außer den Grenzen des Haushalts-Etats liegen; 
7) ähnliche außerordentliche Geldbewilligungen, als Neubauten, Hauptrepara- 
turen u. s. w., die den Haushalts-Etat übersteigen. 
In vorbenannten Füällen ist die Beschlußnahme der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung, wenn sie nicht den bestehenden Gesetzen widersprichr, in der Regel 
bindend für den Magistrat. 
Ausnahme. #. 115. Wenn jedoch der Magistrat die Ueberzeugung hat, daß ein Be- 
schluß der Stadtverordneten-Versammlung in Angelegenheiten dieser Art dem 
Gemeinwohle nachtheilig werden würde, so soll derselbe die Bestaäkigung versagen, 
und, wenn er keine Vereinigung mit den Stadtverordneten bewirken kann (. 111.), 
darüber an die Regierung berichten, welcher die Entscheidung zusteht, ob der 
Widerspruch des Magistrats begründet ist oder nicht. Die Regierung soll in der 
Regel, ehe sie entscheidet, durch einen Kommissarius eine Vereinigung zwischen 
dem Magistrate und der Stadtverordneten-Versammlung versuchen. Der Kom- 
missarius kann nach seinem Dafürhalten Magistrat und Stadtverordnete, unter 
Zuziehung einer Anzahl von ihm zu berufender achtbaren Einwohner, versammeln, 
und wenn er auch auf diesem Wege keine Einigung bewirken kann, sowohl von 
der Majorität der so zusammengesetzten Versammlung, als auch von der Minori- 
tak, ein besonderes Gutachten erfordern, welches er seinem Berichte an die Regie- 
rung beilegen muß. Hierauf entscheidet die Regierung über die streitige Frage. 
Ensscheidung §. 1160. Der Magistrat sowohl, als auch die Stadtverordneten-Ver- 
durch Ueber sammlung, kann auf Einführung neuer und Aufhebung oder Abänderung 
einsimmung, bestehender Einrichtungen antragen. Wenn beide Behöbrden einverstanden sind, 
kann der Magistrat dergleichen Einrichtungen sofort ausführen, in sofern sie nicht 
den Gesetzen zuwider oder an höhere Genehmigung gebunden sind. Bei nicht 
erfolgtem Einverständnisse ist die Sache nach den oben ausgesprochenen Grund- 
sätzen zur Enrscheidung zu bringen (F. 115.). 
Entscheidung S. 117. Zur freiwilligen Verdußerung städtischer Grundslücke und Real- 
mit Genchmi-Berechtigungen ist erforderlich: 
Ennas- — A. Einverstaͤndniß zwischen Magistrat und Stadtverordneten; 
brdem: B. Genehmigung der Regierung; 
W. C. öffentliche Licitation auf den Grund einer Tare. 
Gkunhabtren. Zur Guͤltigkeit der Licitation aber r gehört: 
1) ein öffentlicher bis zum Termine aushängender Anschlag; 
2) einmalige Bekanntmachung durch die Amtsblätter der Regierung, und 
durch die öffentlichen Blätterdes Orts und des Kreises; 
3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Licita- 
tions-Termine; 
4) Abhaltungs des Lieitations-Termins durch eine Just= oder Magistrats- 
Porson. Vor
	        
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