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Strafbestim. X. 132. Wer sich den in den G. 1282# u. ff. bestlimmten Verbindlichkeiten,
mung. außer den Fällen der 9#. 129. und 130. beharrlich entziehet, kann von den Stadt-
Behörden, mit Genehmigung der Regierung der Stimmfähigkeit und Wahlbarkeit
für immer oder auf bestimmte Zeit verlustig erklärt werden.
Tit. X.
Von den Städten vormaliger deutscher Reichsstände und
anderen mittelbaren Städten.
§ 133. Die gegenwärtige Ordnung soll auch in den zu Unserer Monarchie
ehörenden mittelbaren Städten volle Amvendung finden, ohne Unterschied, ob
den- Besitzern derselben darin die Grundberrlichkeit, oder nur einzelne Regierungs-
und Aufsichtsrechte, zustehen.
. 1. Gehoͤren solche Staͤdte zu dem Landbezirke vormals unmittelbarer
Reichsstaͤnde, so sollen deren Rechte uͤber die Stadtgemeinen nach der Instruktion
vom 30sten Mai 1820. und den abgeschlossenen besonderen Rezessen beurtheilt werden.
Eben so sind die Rechte derjenigen Besitzer, welche in ähnlichen Verhälmmissen
wie die vormaligen Reichssiände stehen, nach ihren besonderen Rezessen zu bestimmen.
135. Alle übrigen Besitzer von mittelbaren Städten bleiben auch fernerhin
im Genusse der ihnen zustehenden Ehrenrechte und nutzbaren Privatrechte.
Bei der Abfassung des Statuis sollen sie von der Regierung gehört werden,
sowohl um ihre eigenen Rechte im Verhältnisse zur Stadt wahrnehmen zu können,
als auch um sich ü#ber das Interesse der Stadt gutachtlich zu äustern.
§. 130. Sie sollen ferner auf die Angelegenheiten der Stadtgemeine in
folgenden Fällen Einwirkung haben:
#a) Sie bestätigen die gewahlten Bürgermeisier und übrigen Magistratsmitglieder.
b) Sie sollen jedesmal mit ihrem Ernaachten vernommen werden in den Angele-
genheeiten, welche in den W. 6. 13. 116. 117. 120. 123. gegenwirugger Ord-
nung erwähnt sind. In allen anderen Angelegenheiten der Stadt hängt
es von der Regierung ab, ihr Gutachten zu erfordern.
) Sie verwalten in der Stadt die Polizei, können dieselbe jedoch auch, nach
vorgängiger Einigung über die Kosten, dem Magistrate überkragen.
§. 137. Sie sollen jedoch die #m §. 130. bestimmten Rechte nur unter
folgenden Einschränkungen und Ausnahmen ausüben können:
a) Sie haben dieselben überhaupt nur in sofern, als diese oder ähnliche Rechte
im Jahr 1800. schon bestanden haben. Waren jedoch nur einzelne Theile
des Stadtbezirks früherhin ihrer Einwirkung entzogen, so soll sich dieselbe
künftig auch auf diese Theile mit erstrecken.
b) Waren früherhin mit ihren Rechten gewisse Verpflichtungen gegen die Stadt-
Gemeine verbunden, so sollen ihnen dieselben auch sernerhin obliegen.
c) Haben sie ihren Aufenthalt außerhalb Unserer Staaten, so sollen ihre Rechte
einsiweilen ruhen, und von der Regierung ausgeübt werden.
4) Haben sie oder ihre Vorgänger den Besitz der mittelbaren Stadt durch Kauf,
Tausch u. s. w. zu einer Zeit erworben, worin solche Aufsichtsrechte über die
Sadt t bestanden; so sollen sie auch künftig zu deren Ausübung nicht
e eyn.
8 e) Wenn