Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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g. 29. Außer den Fällen von G. 19. und 20. trägt der Vorsteher auf 
Stimmensammlung an. 
§. 30. Sobald indessen einzelne oder mehrere Mitglieder die Fortsetzung der 
Berathung in einer anderweiten außerordentlichen, oder in der nächsten gewöhnlichen 
Sitzung verlangen, so wird darüber abgestimmt und nach der Mehrheit beschlossen. 
K. 31. Ueber die Art der Absiimmung entscheidet in der Regel der Vorsteher. 
Wenn aber ein Mitglied darauf anträgt, und demselben wenigstens drei Mitglieder 
beitreten, muh durch geheime Stiummzeichen abgestimmt werden. Oiese Art der 
Abstimmung muß in allen Fällen bei den der Stadtverordneten-Versammlung 
zustehenden Wahlen statt finden. 
§. 32. Sobalddie für jede der verschiedenen Meinungen vorhandenen Stimmen 
laut gezählt sind, so wird vom WVorsteher der Beschluß ausgesprochen, vom Proto- 
kollführer in das Konserenz-Protokoll eingetragen und letzteres nach Vorschrift des 
Gesetzes §. 80. vollzogen. 
K. 33. Ist der Gegenstand der Verhandlung von solchem Umfange, daß der 
Beschluß während der Sitzung nicht mit der gehörigen Bestimmtheit zu Protokoll 
gefaßt werden bann, so geschieher solches nach aufgehobener Versammlung. 
34. Die Versammlung wählt dazu aus ihrer Mitte eine Deputation von 
drei Mitgliedern. 
§. 35. Der Beschluß wird vom Protokollführer mit diesen drei Mitgliedern 
zu Protokoll genommen, und von ihnen, so wie vom Worsteher unterschrieben. 
§. 36. Sollte derjenige, dessen Meinung oder Vorschlag die Stimmenmehr= 
heit erhalten hat, nicht unter den Mitgliedern dieser Deputation begriffen seyn, so ist 
derselbe dabei zuzuziehen. 
« K. 37. Die einzelnen Mitglieder dürfen aus den Versammlungen nur dann 
wegbleiben, wenn sie gegründete Entschuldigungen für sich haben; diese müssen dem 
Vorsteher zu rechter Zeit angezeigt werden, damit derselbe, um die Versammlung 
siets möglichst vollzählich zu erhalten, die erforderlichen Stellvertreter einladen kann. 
§. 338. Ob die Entschuldigung, welche jemand für sein Außenbleiben an- 
führt, genügend sey, wird vom Vorsteher ermessen, und wenn der Betheiligte bei 
Lesen Ausspruch sich nicht beruhiget, von der Versammlung nach Stimmenmehrheit 
entschieden. 
§. 39. Füur den Fall unentschuldigten Ausbleibens, für den Gebrauch un- 
genügender oder unwahr gefundener Entschuldigungen, für zu spates Erscheinen in 
en Sitzungen und fuͤr andere Faͤlle dieser Art, duͤrch welche die Ordnung gestoͤrt 
wird, darf die Stadtverordneten-Versammlung Strafen bis zu fuͤnf Thalern, unter 
Genehmigung des Magistrats, festsetzen; dergleichen Sta hat der Magistrak, 
wenn an der Thatsache kein Zweifel ist, zur Armenkasse des Orts einzuziehen. 
. H.-10.Werbreitnalhintereinander,ohnegegkündcteEntschuldigun,aus- 
geblieben ist, oder wiederholt durch ungebuͤhrliches Benehmen Ordnung unb Ruhe 
hert, und den Zuruf des Vorstehenden zur Ordnung nicht beachtet hat, kann auf 
stimmte Zeit oder fuͤr immer aus der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn 
zwei Drittheile derselben in diesem Beschlusse übereinstimmen. Eine weitere Erör- 
kerung der Thatsachen und eine Reklamation gegen einen solchen Beschluß findet 
nicht Statt. Dem Magistrate aber ist davon Anzeige zu erstatten, und der Stell- 
vertreter für die Oauer des Ausschlusses einzuberufen. 
§. 41.
	        
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