Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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g.  26.  Wenn  in  Staͤdten  bisher  kein  staͤdtisches  Buͤrgerrecht  bestanden,
jedoch  Personen  vorhanden  seyn  sollten,  die  bis  jetzt  in  Gemeine-Angelegenheiten
ein  Stimmrecht  haben,  soll  ihnen  dieses  auf  ihre  Lebenszeit  verbleiben.

9.  27.  In  Hinsicht  auf  die  Waͤhlbarkeit  zu  Stadtverordneten  verbleibt  es
bei  den  Bestimmungen  der  Städte-Ordnung  §.  50.  u.  ff.

28.  Die  F.  0.  der  Städte-Ordnung  vorbehaltene  Feststellung  des  Stadt-Bezirks
  durch  Einverleibung  oder  Trennung  von  Vorsiadten  oder  einzelnen
Etablissements,  soll  ersi  dann  vorgenommen  werden,  wenn  die  städtischen  Behörden
nach  Maaßgabe  der  Städteordnung  eingesetzt  sind.  Es  sollen  dann  diese  sowohl,
als  die  betheiligten  Einwohner  oder  Gemeinen  zuvörderst  mit  ihren  Erklärungen
über  dergleichen  Vereinigungen  oder  Trennungen  gehört  werden,  und  demnachst
vom  Ober-Präsidenten  die  nöthigen  Feststellungen  erfolgen.

Wo  aber  bisher  Städte  in  den  Bürgermeistereien  (Sammtgemeinen)  mit  ländlichen
  Gemeinen  im  Verbande  stehen,  sollen,  wenn  sie  aus  demselben  scheiden,  von  den
Verwaltungs-Behörden  die  für  letztere  erforderlichen  Verfügungen  erlassen  werden.

§.  20.  Behufs  der  für  solche  Fälle  vorbehaltenen  Ausgleichungen  im  Verwaltungswege,
  sollen  zuförderst  gütliche  Vereinigungen  versucht,  und  solche,  wenn
nicht  wesentliche  Bedenken  entgegen  stehen,  besiätigt  werden.  Kommt  eine  solche
gütliche  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  so  sieht  Unserm  Minisier  des  Innern,  dem
jeder  Ober-Präsident  die  einzelnen  Fälle,  wenn  sie  von  ihm  gesammelt  seyn  werden,
mit  seinem  Gutachten  einzureichen  hat,  die  Entscheidung  nach  den  Grundsätzen  des
Rechts  und  der  Billigkeit  zu.  Derselbe  hat  auch  über  die  Verfahrungsweise  bei
solchen  Auseinandersetzungen  besondere  Insiruklionen  zu  erlassen.

§.  30.  Dingliche  Befreiungen  können  nach  F.  41.  der  Städte-Ordnung
von  der  Stadtgemeine  zu  jeder  Zeikt  abgelöset  werden.  Der  Betrag  der  Ablösung
Wird  durch  Schiedsrichter  festgesetzt,  von  welchen  einen  der  Besitzer  des  bisher  befreiten
  Grundstücks,  den  andern  die  Stadrverordneten-Versammlung  erwählt,  und
wobei  die  Regierung  einen  Obmann  bestellt.  Durch  deren  Ausspruch  wird  unabanderlich
  festgestellt,  welchen  Geldwerth  die  Befreiung  un  gewöhnlichen  Laufe  der
Dinge  nach  einem  Durchschnitte  von  zehn  Jahren  jährlich  gehabt  hat.  Sobald  die
Gemeine  den  zwanzigfachen  Betrag  des  ermittelten  Jahres-Quantums  an  den
Betheiligten  baar  bezahlt  hat,  hörk  die  Befreiung  auf,  und  das  vorhin  befreiete
Grundstück  ist  gleich  allen  übrigen  zu  allen  Gemeinelasten  anzugiehen.

K.  31.  Persönliche  Befreiungen,  sofern  sie  auf  einem  speziellen  Rechtstitel
beruhen,  dauern  auf  die  Lebenszeit  der  jetzigen  Besitzer,  oder  nur  bis  zu  deren
Entschidigung  fort.

§.  32.  Nach  vollendeter  Einführung  hört  die  unmittelbare  Einwirkung  des
Ober-Präsidenten  wieder  auf,  welche  ihm  in  dieser  Verordnung  zur  Herstellung
größerer  Gleichheit  der  Organisation  beigelegt  worden  ist.  .

IlrknndlichistdiesesGesetzvonllnöHöchsteigenhänbigvollzogenundmkt
Unserm  Koͤniglichen  Insiegel  versehen  worden.

Gegeben  Berlin,  den  17ten  März  1831.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.  Maassen.  Freih.  v.  Brenn.
·  Beglaubigt:  Friese.