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die erwachsenen Unterhaltungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche auf dem
Transportzettel quittirt und so dem naͤchstvorliegenden Staate in Zurechnung gebracht
werden, welcher hierauf bei der Auslieferung den vollen Ersatz erhaͤlt.
Art. 9. Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde ein—
liefern, erhalten folgende Praͤmie:
fuͤr einen Deserteur ohne Pferd 8 Gulden C. M.
fuͤr einen Deserteur mit Pferd 10 Gulden C. M.
für jedes Pferd ohne Mann 8 Gulden C. M.
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Pramie.
Art. 10. Außer den Unterhaltungskosien und der Prämie darf nichts weiter,
unter keinerlei Vorwand, er betreffe Löhnung, Handgeld, Bewachungs= oder Fort-
schaffungs-Kosien, gefordert werden.
Art. 11. Allen Behörden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf DOeser-
teure zu wachen.
Art. 12. Alle nach der Verfassung der Bundesstaaten reserve-, landwehr-
und überhaupt militair-pflichtige Unterthanen, sie mögen vereidet seyn oder nicht,
einberufen seyn oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Lander oder
zu den Truppen eines andern Bundesgliedes, sie mögen zum Bundesgebiete gehören
oder nicht, übertreten, sind der Auslieferung unterworfen, jedoch nur auf besondere
Requisition der competenten Behörde.
Mit den Unterhaltungokosten ist es, wie bei den Oeserteuren von den Truppen
selbsi zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt.
Art. 13. Allen Behörden und Unterthanen der Bundeöglieder ist streng zu
untersagen, Deserteure oder Militairpflichtige, welche ihre Milikairbefreiung nicht
hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensien aufzunehmen, deren Aufenthalt
zu verheimlichen oder dieselben, um sie etwanigen Reklamationen zu entziehen, in
entferntere Gegenden zu befördern.
Auch ist nicht zu gestatten, daß eine fremde Macht dergleichen Individuen
innerhalb der Staaten des deutschen Bundes anwerben lasse.
Art. 11. Wer sich der wissentlichen Verbehlung eines Oeserteurs oder
Militairpflichtigen eines andern Bundessiaates, oder der Beforderung der Flucht
desselben schuldig macht, wird nach Landesgesetzen des Hehlers so bestraft, als wenn
die desertirenden oder austretenden Individuen dem Staate selbst angehörten, in
welchem der Hehler wohnt.
Art. 15. Wer Pferde, Sattel, Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke,
welche ein Deserteur aus einem andern Bundesstaate bei seiner Entweichung mitge-
nommen hat, an sich bringt, hat selbige ohne Ersatz zurückzugeben und wird, wenn
er wußte, daß sie von einem Oeserteur herrührten, eben so besiraft, als wenn jene
Gegensiände dem eigenen Staat entwandt wären.
Art. 10. Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden
Militairpflichtigen über die Gränze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaubt, wird
verhaftet und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigen-
mächtige Verfolgung isi aber nicht anzusehen, wenn ein Kommandirter in das jensei-
tige Gebiet abgesandt wird, um der Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. Der
Kommandirte darf sich aber an dem Deserteur nicht vergreifen, widrigenfalls er,
wie vorerwähnt, zu bestrafen ist.
(o. 1282 — Art. 17.