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Art. 17. Zede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderein Terriko=
rium, Verführung zur Desertion oder zum Austreten von Militairpflichtigen, ist in
dem Staate, wo solche geschieht, nach den Gesetzen desselben zu bestrafen. Wer
sich der Bestrafung durch die Fluchr entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige
Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird, auf desfällige Requisttion,
in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen Strafe gezogen.
Art. 18. Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Karkelkonvention desertirten
oder ausgetretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individnen, wird
eine Amnesiie dahin zugesianden, daß sie für ihre Person, entweder unter nicht zu
versagender Emlassung aus fremden Milikairdiensten, oder unker der Freiheit, darin
zu verbleiben, wenn sie ihren Wunsch deshalb binnen der Frist eines Jahres erklä-
ren, frei und unangefochten, jetzt oder künftig, ihre Heimath wieder besuchen dürfen.
Wenn sie in ihre Heimath zurückkehren, kreten sie jedoch in diejenige Verbindlichkeit
zum Militairdiensic wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich für sie fortbestehet.
Auch gelangen sie wieder zur freien und unbeschränkten Verfügung über ihr dort
befindliches, jetziges oder künftiges Vermogen, in so fern dasselbe nicht durch Gesetz
und Ausspruch der kompetenten Behörde bereits der Konstskation anheim gefallen ist.
Art. 19. Oie Bundeöglieder machen sich verbindlich, keine besonderen Kar-
telle unter sich bestellen zu lassen, oder von nun an einzugehen, deren Besiummungen
mit den Grundsätzen dieses allgemeinen Kartels in Widerspruch siehen.
Art. 20. Vorsiehende Kartelkonvention tritt vom heutigen Tage an in
volle Wirksamkeit. Frankfurt am Main, den 10t6n Februar 1831.
nachdem Wir derselben Allerhöchst Unsere Zustimmung ertheilt, in Unseren Staaten
Kraft und Gültigkeit haben und in allen ihren Bestimmungen pünktlich zur Aus-
führung gebracht werden soll. Gegeben Berlin, den 12ten März 1931.
(I. 8.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Frh. v. Brenn.
(Jo. 1283.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten März 1831., wegen Verlängerung der
Anmeldungsfrist für die Fideikommiß-Anwarter in den Landeatheilen der
ehemaligen Großherzogthums Berg bis zum 30sten April 1832.
D. über die nähere Besiimmung der Rechte der Fideikommiß-Anwarter in den
zum vormaligen Großherzogthum Berg gehörig gewesenen Landeskheilen noch kein
definirtiver Beschluß hat gefaßt werden können; so will Ich auf den Antrag der
Wesiphälischen Provinzialstände die mit dem Z30sien künftigen Monats ablaufende
Frist zur Anmeldung der Rechte der Anwarter bis zum 30sten April 1832., hier-
durch verlängern. Das Staats-Ministerium hat dlesen Befehl durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 29sten März 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.