Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 5.— 
  
  
(No. 123f.) Staatsvertrag zwischen der Königlich-Prcußischen und der Großherzoglich- 
Sachsen-Weimarschen Regierung über den künftigen Beitritt des Großher-= 
zogthums zum JZollverbande der ostlichen Preußischen Provinzen. Vom- 
111en Februar 1831. 
(S# Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheir der 
Großherzog von Sachsen-Weimar, haben in der Absicht, die Herstellung eines. 
freien Verkehrs, welche den neuerlich zwischen Preußen und anderen deutschen 
Staaten abgeschlossenen Verträgen zum Grunde liegt, auch auf das Verhaült- 
niß des Großherzogthums Weimar mit der Preußischen Monarchie auszudeh- 
nen, Unterhandlungen einleiten lassen, und hiezu als Bevollmächtigte ernannt: 
Seine Majesiät der König von Preußen: 
Allerhöchsi-Ihren Geheimen Legations-Rath Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Koniglich-Preußischen rothen Adler-Ordens 
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen 
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter 
Klasse, Commandeur des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich-Baier= 
schen Krone, und des Königlich-Würtembergischen Civil-Verdienst- 
Ordens, Kommandeur des Königlich-Hanndverschen Guelphen-Ordens 
und des Großherzoglich-Hessischen Haus-Ordens; 
Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Hochsi-Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minisier, Chef 
des Finanz-Departements, Ernst Christian Augusi Freiherrn 
von Gersdorff, Großkreuz des Großherzoglich= Sachsen-Weimar= 
schen Haus-Ordens vom weißen Falken, und des Koniglich-Baier= 
schen Ordens des Civil-Verdienstes der Baierschen Krone; 
von welchen auf den Grund jener Unterhandlungen, mit Vorbehalt der Rati- 
sikation, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar 
wollen mit Ihren Landen vom 1 sien Januar 1835. an dem Zollverbande der 
östlichen Preußischen Provinzen beitreten. 
Art. 2. Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken- 
und Pflaster-Gelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs 
zwischen den Königlich-Preußischen und Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen 
Landen dienen, wird für den Zeitpunkt, wo der Beitritt erfolgt, eine besondere 
Jahrgang 1831. — (Jo. 1281.) H Ueber- 
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten April 183 1.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.