Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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1sien April d. J. an dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr besiehen, daß 
die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande zu verführenden 
Waaren aller Art überall den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behan- 
delt werden, auch in dem Gebiete des einen der beiden kontrahirenden Theile, 
so weit sich die Besiimmungen dieses Artikels darauf erstrecken, die Untertha- 
nen des anderen Theils nirgends einem Binnenzolle, außer dem an Sachsen- 
Weimar-Eisenach zu entrichtenden Thüringenschen Geleit, so wie es gegen- 
wärtig in der Stadt und in dem Gebiete Erfurt, in der Stadt und in dem 
Gebiete Gotha und in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach er- 
hoben wird, oder so wie es künftig, in Gemäßheit der Bestimmungen des 
Artikels J. dieses Vertrages wird erhoben werden, unterliegen sollen, es mag 
dieser Binnenzoll unter dem Namen Geleit oder einem anderen Namen bis 
dahin besianden haben. 
Ausgenommen von dieser Freiheit des Verkehrs sind: 
a) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Gegenständen den 
in den Landen eines jeden der kontrahirenden Theile hierüber bestehenden 
Anordnungen unterworfen bleibt; 
alle Gegenstände, von welchen bei der Erzeugung oder der Bereitung 
im Inlande eine Abgabe erhoben wird. Der freie Verkehr mit diesen 
Gegensiänden (b) aus einem Gebiete in das andere sinder nur mit der 
Einschränkung statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebiet des ande- 
ren kontrahirenden Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe 
unterliegen, welche derjenigen gleichkommt, womit die eigenen inländischen 
Erzeugnisse derselben Art belastet sind. 
Art. 5. In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den 
Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Landen, sowohl was den Eingang als 
die Ourchfuhr anbelangk, sollen vom isten April d. J. an die beiderseitigen Un- 
terthanen dergestalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Großherzog= 
lichen Unterthanen in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begunstigun- 
gen genießen, welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises 
Erfurt und der Kreise Schleusingen und Ziegenrück daselbst zustehen, anderer- 
seits aber auch den Einwohnern der Stadt Erfurt in den Großherzoglichen 
Landen alle die Vortheile und Begünsiigungen zu Statten kommen, worauf 
die Einwohner der gedachten Kreise nach Artikel 1. in den Sachsen-Weimar-= 
schen Landen Anspruch machen können. 
Art. .0. Vom tsten April d. J. an soll, ohne Beschränkung auf beson- 
dere Landestheile und Provinzen, von Königlich-Preußischen und Großherzoglich= 
Sachsen-Weimarschen Unterthanen, welche in dem Gebiete des anderen kontrahi- 
renden Theils Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, keine Abgabe 
entrichtet werden, welcher nicht gleichmaäßig die eigenen Unterthanen derselben 
Art unterworfen sind. 
(No. 1284.) Des- 
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