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1sien April d. J. an dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr besiehen, daß
die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande zu verführenden
Waaren aller Art überall den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behan-
delt werden, auch in dem Gebiete des einen der beiden kontrahirenden Theile,
so weit sich die Besiimmungen dieses Artikels darauf erstrecken, die Untertha-
nen des anderen Theils nirgends einem Binnenzolle, außer dem an Sachsen-
Weimar-Eisenach zu entrichtenden Thüringenschen Geleit, so wie es gegen-
wärtig in der Stadt und in dem Gebiete Erfurt, in der Stadt und in dem
Gebiete Gotha und in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach er-
hoben wird, oder so wie es künftig, in Gemäßheit der Bestimmungen des
Artikels J. dieses Vertrages wird erhoben werden, unterliegen sollen, es mag
dieser Binnenzoll unter dem Namen Geleit oder einem anderen Namen bis
dahin besianden haben.
Ausgenommen von dieser Freiheit des Verkehrs sind:
a) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Gegenständen den
in den Landen eines jeden der kontrahirenden Theile hierüber bestehenden
Anordnungen unterworfen bleibt;
alle Gegenstände, von welchen bei der Erzeugung oder der Bereitung
im Inlande eine Abgabe erhoben wird. Der freie Verkehr mit diesen
Gegensiänden (b) aus einem Gebiete in das andere sinder nur mit der
Einschränkung statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebiet des ande-
ren kontrahirenden Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe
unterliegen, welche derjenigen gleichkommt, womit die eigenen inländischen
Erzeugnisse derselben Art belastet sind.
Art. 5. In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den
Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Landen, sowohl was den Eingang als
die Ourchfuhr anbelangk, sollen vom isten April d. J. an die beiderseitigen Un-
terthanen dergestalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Großherzog=
lichen Unterthanen in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begunstigun-
gen genießen, welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises
Erfurt und der Kreise Schleusingen und Ziegenrück daselbst zustehen, anderer-
seits aber auch den Einwohnern der Stadt Erfurt in den Großherzoglichen
Landen alle die Vortheile und Begünsiigungen zu Statten kommen, worauf
die Einwohner der gedachten Kreise nach Artikel 1. in den Sachsen-Weimar-=
schen Landen Anspruch machen können.
Art. .0. Vom tsten April d. J. an soll, ohne Beschränkung auf beson-
dere Landestheile und Provinzen, von Königlich-Preußischen und Großherzoglich=
Sachsen-Weimarschen Unterthanen, welche in dem Gebiete des anderen kontrahi-
renden Theils Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmaäßig die eigenen Unterthanen derselben
Art unterworfen sind.
(No. 1284.) Des-
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