Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(No. 1285.) Nachtragliche Erklärung in Betreff der zwischen der Königlich-Preußischen und 
der Fürstlich-Waldeckschen Regierung im Jahre 1822. verabredeten Maaßre- 
geln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 12ten 
März 1831. 
D. Königlich-Preußische Regierung und die Fürstlich-Waldecksche Regie- 
rung sind übereingekommen, dem mittelst Erklärungen el. d. Berlin den 
ten November und Arolsen den 10ten Oktober 1822. getroffenen Abkom- 
men, wegen Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen, nachstehende 
Bestimmung hinzuzufügen: 
„Die Holzwerths= und Schadens-Ersatz-Gelder werden zwar nur auf 
„den Antrag des Beschädigten von Seiten der Gerichte beigetrieben. 
„Der Waldeigenthümer, der die Exekution ertrahirt, hat aber keine Ge- 
„bühren zu entrichten, welche er erst wieder von dem verurtheilten Holz- 
„freoler einziehen lassen müßte, sondern die Erekution wird sofort ver- 
„hängt und die dafür entstehenden Kosten werden unmittelbar von dem 
„Erequendus eingezogen.“ 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und 
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Waldeck zweimal gleichlautend ausge- 
fertigte nachträgliche Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse- 
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffenrlich 
bekannt gemacht werden. 
Geschehen Berlin, den 12ten März 1831. 
(L. S) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstim- 
mende, von der Fürsilich-Waldeckschen Regierung unterm 29sten März d. J. 
vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. Berlin, den 12ten April 1831. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1286.)
	        
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