Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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([No. 1286.) Ministerial-Erklärung vom 1isten Mai 1831., über die mit der Koaiserlich= 
Oesterreichischen Regierung verabredcte Aufhebung alles Unterschiedes in 
der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in den Preußi- 
schen und Oesterreichischen Häfen. 
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majesiät der 
Kaiser von Oesterreich in dem Wunsche übereingekommen sind, durch gegen- 
seitige Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen 
Schiffe und deren Ladungen in Allerhöchst Ihren Häfen zur Beförderung des 
Handelsverkehrs Allerhöchst Ihrer hiebei betheiligten Unterthanen beizutragen; 
so erklärt das unterzeichnete Ministerium hiedurch, in Folge Allerhochsten 
Auftrags, und in Erwiederung der von dem Kaiserlich-Oesterreichischen außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Herrn Grafen von 
Trauttmansdorff, Namens Seiner Majesiät des Kaisers von Oesierreich, 
rücksichtlich der Preußischen Schiffe ausgesiellten gleichen Zusicherung: 
daß in den Preußischen Häfen die Oesterreichischen Schiffe, bei ihrem 
Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Hafen-, Tonnen-, 
Leuchtthurm-, Lootsen= und Bergegelder und üuberhaupt binsichtlich 
aller anderen, jetzt oder künftig der Staats-Kasse, den Städten, 
oder Privat-Anstalten zufließenden Abgaben oder Lasten irgend einer 
Art oder Benennung, auf ganz gleichem Fuße mit den Preußischen 
Schiffen behandelt, auch die auf Oesierreichischen Schiffen ein= oder 
ausgeführten Waaren keinen höheren oder anderen Abgaben irgend 
einer Art, als die auf Preußischen Schiffen ein= oder ausgeführten 
Waaren zu erlegen haben, unterworfen werden sollen. 
Die Wirksamkeit dieser Gleichstellung soll vom 1sten April des laufen- 
den Jahres ab beginnen, und sich bis zum isten April 1841. erstrecken, als- 
dann aber, wenn nicht ein Jahr vor letzterem Zeitpunkte von einer oder der 
anderen Seite eine Aufkündigung erfolgt seyn sollte, noch ferner bis nach 
Ablauf eines Jahres, nach geschehener Aufkündigung, bestehen bleiben. 
Berlin, den 1sien Mai 1831. 
(I. S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
(Ne. 1286.) Vor-
	        
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