Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: 
Allerhoͤchst-Ihren Geheimen Legations-Rath Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Koͤniglich-Preußischen rothen Adler-Ordens 
Iter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen 
Bande 2c. 2c.; und 
Seine dltestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt: 
Höchst-Ihren Geheimen Legations-Rath Friedrich Wilhelm 
Ludwig Freiherrn v. Salmuth; 
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, uber nachstehende Artikel, unter 
Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind. 
Art. 1. Die wegen des Beitritts Seiner Durchlaucht des altesiregieren- 
den Herzogs zu Anhalt mit den einzelnen Theilen des Herzogthums zu dem 
Preußischen indirekten Steuersysteme abgeschlossenen Verträge, namentlich: 
1) der Vertrag vom 10ten Oktober 1823., wegen Beitritts mit dem oberen 
Herzogthume; 
2) der Vertrag vom 10ten Oktober 1823., wegen Beitritts mit dem Amte 
Mühlingen; 
3) der Vertrag vom 17ten Juni 1826., wegen Beitritts mit dem unteren 
Herzogthume; 
sollen vom 1sten Januar d. J. ab bis zu Ende des Jahres 1839., mit nach- 
stehenden Abaänderungen und Zusätzen, verlängert werden. 
Art. 2. Von der Verkündigung der gegenwärtigen Uebereinkunft ab 
soll von Königlich-Preußischen und Herzoglich -Anhalt-Bernburgischen Unter- 
thanen, welche im Gebiete des anderen kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe 
treiben, oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleich- 
mäßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche blos 
für das von ihnen betriebene Geschäft Aufkäufe von Waaren machen, oder 
Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben 
bei sich führen und Bestellungen zu suchen berechtigt sind, auch sich als Inländer 
diese Berechtigung in dem einen Gebiete durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben 
erworben haben, in dem andern Gebiete deshalb keine weiteren Abgaben entrichten. 
Endlich sollen die Unterthanen in den beiderseitigen Landen ihre Waaren 
auf die Märkte bringen können, ohne dieses Theils ihres Gewerbes wegen einer 
besonderen Konzession oder Legitimation oder eines Gewerbescheins zu bedürfen. 
Art. 3. Da die im Artikel 14. des Vertrages vom 10ten Oktober 1823., 
wegen Beitritts mit dem oberen Herzogthume Anhalt-Bernburg, Artikel 4. des 
Vertrages vom 10ten Oktober 1823., wegen Beitritts mit dem Amte Mühlingen 
und Artikel 10. des Vertrages vom 17ten Juni 1826., wegen Beitritts mit 
dem unteren Herzogthume enthaltenen Verabredungen in Beziehung auf die gegen- 
seitige
	        
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