Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Ergebniß der letzten im obern und untern Herzogthume, imgleichen im Amte 
Muͤhlingen abgehaltenen Volkszaͤhlung zu Grunde gelegt, auch in der Folge diese 
Volkszählung von drei zu drei Jahren erneuert und demgemäß der Antheil Seiner 
Herzoglichen Durchlaucht auch fernerhin berechnet werden. Auch soll, mit Rück- 
sicht auf die heute abgeschlossene besondere Uebereinkunft wegen gegenseitiger Aufhe- 
bung des Elbzolles, bei Anwendung der übrigen allgemeinen Grundsätze der 
Berechnung, wie solche #m Artikel 3. und 1. des Vertrages vom 10ten Oktober 
1823. besiimmt sind, kein Unterschied zwischen dem obern Herzogkhume und dem 
untern Herzogthume Anhalt-Bernburg, mit Inbegriff des Amtes Mühlingen, 
Statt sinden. 
Art. 5. Der Artikel 12. des Vertrages, wegen Beitritts mit dem untern 
Herzogthume vom 17ten Juni 1820., wonach Seine Herzogliche Durchlaucht 
Sich vorlaufig das Recht der Forterhebung der Elb= und Saalzölle vorbehielten, 
wogegen es auch der Königlich-Preußischen Regierung überlassen blieb, von den 
unmittelbar nach dem untern Herzogthume gehenden oder daher kommenden 
Schiffen den Elb= und Saalzoll erheben zu lassen, tritt in Folge der heute 
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles vom 
14sten Juli d. J. an ganz außer Kraft. 
Art. 6. So weit einzelne Verabredungen des Vertrages vom 101en 
Oktober 1823. wegen Beitritts mit dem obern Herzogthume in Folge des späte- 
ren Beitritts mit dem untern Herzogthume Anhalt-Bernburg außer Kraft gekom- 
men sind, hat es, wie sich von selbst versteht, unter vorausgesetzter Fortdauer 
jenes Beitrikts, auch ferner sein Bewenden. 
Art. 7. Handelsverträge, welche zwischen Preußen und anderen Staaten 
abgeschlossen werden und das Interesse der Herzoglich Anhalr-Bernburgischen 
Unterthanen berühren, sollen in ihren Folgen den gedachten Unterthanen eben so, 
wie den Königlich-Preußischen, zu Statten kommen. 
Art. 8. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe der gegenwärtigen Ueberein- 
kunft von der einen oder der andern Seite keine Aufkündigung, so soll dieselbe als 
stillschweigend bis zum Ablaufe von abermals 9 Jahren und sofort verlängert 
angesehen werden. 
Zu Urkund dessen ist diese Uebereinkunft von den beiderseiligen Bevollmäch= 
tigten unterzeichnet und unterstegelt worden. 
Berlin, den 1Tten Mai 1831. 
Albrecht Friedrich Eichhorn. Friedrich Wilhelm Ludwig 
(L. S.) Frhr. von Salmuth. 
(L 8) 
Der
	        
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