Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Der vorstehende Vertrag ist von Seiner Majestaͤt dem Könige unter dem 
19ten Mai und von Seiner Durchlaucht dem altestregierenden Herzoge zu An- 
halt unter dem 20sien ejusdem ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden sind 
am Zosien desselben Monats zu Berlin ausgewechselt worden. 
  
(o. 1289.) Vertrag zwischen Preugen und Anhalt-Bernburg, wegen Regulirung der 
Schiffahrts-Abgaben auf der Saale. Vom 17ten Mai 1831. 
N durch Aktikel 32. der Elbschiffahrts-Akte vom 28sien Juni 1821. 
verabredet worden, daß die Amvendung und Ausdehnung der in derselben ent- 
haltenen Besiimmungen auf Nebenflüsse, welche das Gebiet verschiedener Staaten 
trennen oder durchsirômen, so weit nicht besondere Umstände entgegenstehen, den 
betreffenden Staaten zum besonderen Abkommen überlassen bleiben solle, die 
diesfallige Verabredung auch bei der Saale, als Nebenflusse der Elbe, bis auf 
die Regulirung der Schiffahrts-Abgaben, wesentlich in Ausführung gekommen 
ist, die Fesistellung dieser Abgaben aber bisher in den besonderen, zwischen 
Preusen und Anhalt-Bernburg bestehenden, Verhältnissen mancherlei Schwierig- 
keiten gefunden hat; so haben Seine Majestät der König von Preußen und 
Seine altesiregierende Herzogliche Ourchlaucht zu Anhalt, in der Absicht diese 
Schwierigkeiten zu beseitigen und die Benutzung der Saale für Handel und 
Schiffahrt auf alle Weise zu erleichtern, Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Berg-Hauptmann Franz Wilhelm Werner 
Freiherrn von Veltheim, Ritter des Königlich-Preußischen rothen 
Adler-Ordens 31#er Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse 
am weißen Bande; und 
Seine altestregierende Herzogliche Ourchlaucht zu Anhalt: 
Hochst-Ihren Geheimen Legations-Rath Friedrich Wilhelm Ludwig 
Freiherrn von Salmuth, 
welche, auf den Grund der vorausgegangenen Unterhandlungen, nachfolgende 
Uebereinkunft verabredet und, unter Vorbehalt der Genehmigung, abgeschlossen 
haben. 
Art. 1. Sämmtliche bisher auf der Saale bestandene Zollabgaben, 
so wie auch jede, unter was immer für Namen bekannte, Erhebungen und Auf- 
lagen, womit die Schiffahrt dieses Flusses bisher im Preußischen und Anhalt- 
Bernburgischen Gebiete belasiet war, sollen vom 1sten Juli d. J. an, mit der 
(Jo. 1289.) in
	        
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