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in dem folgenden Artikel (2.) bestimmten Ausnahme, sowohl im Verkehr zwischen
den beiderseitigen Gebieten als in dem Verkehr eines derselben durch das andere
mit dem Auslande oder umgekehrt, und zwar fuͤr die ganze Strecke des Flusses
von dem Punkte an, wo er überhaupt schiffbar ist, bis zu dessen Einmündung
in die Elbe, fernerhin nicht mehr entrichtet werden.
Art. 2. Vom üsten Juli d. J. an soll rücksichtlich des vorbemerkten
Verkehrs (Artikel 1.) nur noch erhoben werden bönnen:
a) auf Preußischem Gebiete:
1) ein Schleusengeld in dem Betrage und in der Art, wie solches durch
die Verordnung vom Zlsten Oezember 1826. und den ihr beigefügten
Tarif (Königlich-Preußische Gesetz-Sammlung Jahrgang 1827. Stück 2.
Seite 9.) bestimmt ist;
2) ein Seilgeld, wo solches 1815. erhoben worden, und zwar von 5 Silber-
groschen von jedem Fahrzeuge, für welches das Seil gesenkt wird,
b) auf Anhalt-Bernburgischem Gebiete:
1) ein Schleusengeld bei Bernburg in den Fällen, wo solches bisher ent-
richtet wurde, jedoch nur nach dem dieser Uebereinkunft beiliegenden
Tarif;
2) ein Seilgeld zu Groß-Wirschleben mit 4 9LGr. von jedem Fahrzeuge,
für welches das Seil gesenkt wird.
Art. 3. Unter den Abgaben, wovon der Artikel 1. handelt, sind die
Eingangs-, Ausgangs-Abgaben und Verbrauchssteuern nicht begriffen, mit
welchen einem jeden kontrahirenden Theile das Recht verbleibt, die in sein eigenes
Landesgebiet ein= und aus demselben auszuführenden Waaren, sobald sie den
Fluß verlassen haben oder noch nicht auf den Fluß gekommen sind, nach seiner
Handelspolitik zu belegen, sofern nicht hierüber die besonderen, zwischen den
kontrahirenden Theilen abgeschlossenen Zoll-Verträge über die Anschließung
Anhalt-Bernburgs an das Preußische indirekte Steuersystem ein Anderes bestimmen.
Art. 1. Nachdem Preußen mit großem Kosienaufwande die Saale noch
in letzter Zeit auf einer großen Strecke, wo sie es bisher noch gar nicht war,
schiffbar gemacht hat und auch die Anhalt-Bernburgischen Unterthanen zur
Benutzung der Schiffahrt auf der für dieselbe neu gewonnenen Flußstrecke, gleich
den Preußischen Unterthanen, zuläßt, so verpflichtet sich Anhalt-Bernburg um
so bereitwilliger, auch alle auf seinem Gebiete in diesem Flusse sich etwa findenden
Schiffahrts-Hindernisse zu beseitigen und insbesondere die Schleuse bei Bernburg
stets in ganz brauchbarem Stande zu erhalten, als die diesfällige Verbindlich-
keit mit der Entstehung der bisher von Anhalt-Bernburg erhobenen Gefälle
zusammenfallt.
Art. 5.