Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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. 3. 
Heimliche Nach gleichen Grundsaͤtzen werden diejenigen bestraft, welche sich aus 
Enissrruns den Kontumaz-Anstalten oder gesperrten Oertern und Hausern verbotwidrig 
Kontumat= entfernen. 
Anstalten. * 
Theilnahme Jede Theilnahme an den G. 1. bis J. bezeichneten Vergehen, wohin 
an dem vorher auch die Aufnahme von nicht legitimirten Fremden, imgleichen ihrer Waaren 
ubelchnete und Effekten, nicht minder die Gewährung von Transportmitteln für dieselben 
gehört, gleichwie die unterlassene sofortige Anzeige von der erlangten Wissen- 
schaft der gedachten Vergehen, ziehet nach dem Grade der eintretenden Ver- 
schuldung, sowie mit Hinsicht auf die den Ueberkreter selbst treffende Ahndung, 
ein= bis mehrjahrige Festungs= oder Zuchthausstrafe nach sich. 
. OI. I. a. des Allgemeinen Landrechts.) 
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Wissenrliche Insbesondere sollen Gasiwirthe und Tabagisten, sowie Inhaber von 
ufnabme Schlafsiellen, welche dergleichen ein= oder fortgeschlichene Personen und deren 
bnd Be Effekren beherbergen, außer der sie nach den bestehenden Polizeigesetzen tref- 
geschlichener fenden Strafe, mit der Strafe der Landesbeschädiger (GG. 2.) belegt, und des 
leeu Fortbetriebes ihres Gewerbes für immer verlustig erklärt werden. 
K. 6. 
Verogtenen Verbotener Verkehr mit infizirten oder abgesperrten Ortschaften und 
infizirten Gegenden unterliegt der auf Landesbeschädigung gesetzten Kriminalstrafe. (F. 2.) 
Oertern rc. · 
Unterlassene Diejenigen, welche in den Fällen, wo Orts-Kommissionen errichtet sind, 
ee den von jmichnigen Erfrankunge oder unerwarteten Sterbefällen nicht sofort 
Personen und Anzeige gemacht 
befbrderte oder 
beimiiche Be- zur Beerdigung eines Versiorbenen ohne arzklichen Begräbnigschein beigetragen 
rdiguns haben, trifft eine, den Umsiänden nach auf zwei Monate bis zwei Jahre zu 
arbitrirende Gefängniß-, Zuchthaus= oder Festungsstrafe. 
Verweigerte 9. 5. 
— Mit gleicher Strafe werden diejenigen belegt, welche die oͤrtlich erfor- 
onier schte derte Hülfe bei der Ausführung polizeilicher Maaßregeln verweigern. 
8 §. 9. 
gus Medizinalpersonen gehen in dem im F. 8. bezeichneten Falle außerdem 
Aerzte und der Praxis in unsern Staaten verlustig. 
Emennnm K. 10. 
b Gegen diejenigen, welche aus den Kontumaz-Anstalten, aus gesperrten 
rs Häusern oder aus Rastellen, Hospitaälern und dergleichen, Sachen entwendn 
Hausern 2c.
	        
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