Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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S. 734. 
Andere Verträge kann er nur in so fern schließen, als er, ohne diese 
Befugniß, die ihm überlassene Verwalrung nicht würde führen können. 
. 735. 
Außerordentliche Holzverkäufe aus den Forsten, welche den gewöhnlichen 
Etat übersteigen, darf er ohne Einwilligung des Vormundes, und Genehmi- 
gung des vormundschaftlichen Gerichts nicht unternehmen.
	        
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