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gegenseitigen Bevollmächtigten in acht gleichlautenden deutschen Original-Ausfer-
tigungen und in acht gleichlautenden französischen Original-Ausfertigungen, wovon
eine deutsche und eine französische für jeden der sieben kontrahirenden Theile,
eine deutsche und eine französische aber zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen
Kommissionsakten, um daselbst zum gemeinsamen Gebrauche der theilnehmenden
Regierungen zu dienen, unter Vorbehalt der Natifikationen in Mainz unterzeichnet
worden ist: so erklären Wir hiermit, nach sorgfältiger Prüfung und Erwägung
aller und jeder, in dem erwähnten, als:
Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheines und auf
die Schiffahrt dieses Flusses sich beziehende Ordnung,
oder im französischen Terte, als:
Convention entreles Gouvernemens des Etats riverain"
du Rhin et réglement relatif 4 la Navigation du dit
Fleuve,
bezeichneten Vertrage enthaltenen und daselbst in Zehn Titeln und Hundert und
Neun Artikeln zusammengestellten Bestimmungen, welche als wären sie hier von
Wort zu Wort eingeschaltet anzusehen sind, daß Wir dieselben im deutschen wie
im französischen Original-Terte jedoch unter Beziehung auf den obenerwähnten,
im Eingange des Vertrages befindlichen Vorbehalr, umgleichen auf die von Unserm
Bevollmächtigten zu den Protokollen der Rheinschiffahrts-Zentralkommission gege-
benen Erklärungen, und auf die unter dessen Mitwirkung von derselben gefaßten
Beschlüsse durchaus genehmiget haben; so wie Wir solche Kraft der gegenwaͤrti-
gen, in gewöhnlicher Form ausgestellten Besiätigungsurkunde feierlich genehmigen,
indem Wir für Uns und Unsere Nachkommen auf Unser Königliches Wort ver-
sprechen, gedachten Bestimmungen getreulich nachzukommen, so wie auch darüber
zu wachen, daß sie von Unsern Behorden und Unterthanen jeder Zeit genau
erfüllt werden.
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir Unsere Bestätigungsurkunde
in sieben gleichlautenden Exemplaren, wovon sechs für die mitkontrahirenden
Theile je besonders, die siebente aber zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen
Kommissionsakten besiimmt ist, eigenhandig unterschrieben und mit Unserm größeren
Staatssiegel versehen.
So geschehen zu Berlin, den Neunzehnten Mai im Jahre des Herrn, Ein
Tausend Achrhundert Ein und Dreißig und Unserer Regierung, im Vier und
Dreißigsten.
Friedrich Wilhelm.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: v. Schönberg.
[No. 1296.)