Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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gegenseitigen Bevollmächtigten in acht gleichlautenden deutschen Original-Ausfer- 
tigungen und in acht gleichlautenden französischen Original-Ausfertigungen, wovon 
eine deutsche und eine französische für jeden der sieben kontrahirenden Theile, 
eine deutsche und eine französische aber zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen 
Kommissionsakten, um daselbst zum gemeinsamen Gebrauche der theilnehmenden 
Regierungen zu dienen, unter Vorbehalt der Natifikationen in Mainz unterzeichnet 
worden ist: so erklären Wir hiermit, nach sorgfältiger Prüfung und Erwägung 
aller und jeder, in dem erwähnten, als: 
Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheines und auf 
die Schiffahrt dieses Flusses sich beziehende Ordnung, 
oder im französischen Terte, als: 
Convention entreles Gouvernemens des Etats riverain" 
du Rhin et réglement relatif 4 la Navigation du dit 
Fleuve, 
bezeichneten Vertrage enthaltenen und daselbst in Zehn Titeln und Hundert und 
Neun Artikeln zusammengestellten Bestimmungen, welche als wären sie hier von 
Wort zu Wort eingeschaltet anzusehen sind, daß Wir dieselben im deutschen wie 
im französischen Original-Terte jedoch unter Beziehung auf den obenerwähnten, 
im Eingange des Vertrages befindlichen Vorbehalr, umgleichen auf die von Unserm 
Bevollmächtigten zu den Protokollen der Rheinschiffahrts-Zentralkommission gege- 
benen Erklärungen, und auf die unter dessen Mitwirkung von derselben gefaßten 
Beschlüsse durchaus genehmiget haben; so wie Wir solche Kraft der gegenwaͤrti- 
gen, in gewöhnlicher Form ausgestellten Besiätigungsurkunde feierlich genehmigen, 
indem Wir für Uns und Unsere Nachkommen auf Unser Königliches Wort ver- 
sprechen, gedachten Bestimmungen getreulich nachzukommen, so wie auch darüber 
zu wachen, daß sie von Unsern Behorden und Unterthanen jeder Zeit genau 
erfüllt werden. 
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir Unsere Bestätigungsurkunde 
in sieben gleichlautenden Exemplaren, wovon sechs für die mitkontrahirenden 
Theile je besonders, die siebente aber zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen 
Kommissionsakten besiimmt ist, eigenhandig unterschrieben und mit Unserm größeren 
Staatssiegel versehen. 
So geschehen zu Berlin, den Neunzehnten Mai im Jahre des Herrn, Ein 
Tausend Achrhundert Ein und Dreißig und Unserer Regierung, im Vier und 
Dreißigsten. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: v. Schönberg. 
  
[No. 1296.)
	        
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