Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

80  Berufungsfrist  bei  Nullitätsklagen  im  Erekutionsverfahren.

gen  dem  Beklagten  den  Reinigungseid  de  credulitate
  zuerkennt,  so  liegt  darin  keineswegs  eine
unzuläßige  reformatio  in  pejus.  Denn,  indem
der  Beklagte  nunmehr  statt  des  Haupteides  de
veritate  den  Reinigungseid  de  credulitate
schwören  soll,  ist  —  dem  Resultate  nach  zu  seinen
  Gunsten  reformirt  !).
1)  OAGE.  vom  5.  Nov.  1839,  Nr.  275  53/6.

Berufungefrist  bei  Nullitälsklagen  im  Erekutiensverfahren.

Wenn  gegen  eine  im  Erekutionsverfahren  erlassene
  Verfügung  eine  Nullitätsquerel  bei  dem
Obergerichte  erhoben  worden,  und  nun  gegen  das
von  diesem  gefällte  Erkenntniß  an  den  obersten
Gerichtshof  aprellirt  wird,  so  besteht  die  Nothfrist
zufolge  der  durchgreifenden  Vorschrift  des  8.  108
des  Gesetzes  vom  17.  Nov.  1837  in  14  Tagen  ).

1)  Ou#E.  vom  25.  Okt.  1839  Nr.  14315/
4.
Ven  dem  Verzicht  auf  die  Berufung.

Wenn  in  dem  Schuldinstrument  vom  Schuldner
  allen  Einreden  und  selbst  der  Appellation  ausdrücklich
  entsagt  wurde,  so  kann  er  sich  des  Rechtsmittels
  der  Berufung  nicht  bedienen.  Die  Entsagung
  auf  die  Rechtswohlthat  der  Appellation,
auch  vor  zugefügter  Beschwerde,  ist  in  den  Gesetzen
  nicht  verboten  :),  vielmehr  solche,  als  ein
Kompromiß  auf  die  erste  Instanz  per  pactum
zulässig?),  welche  Zulässigkeit  auch  in  den  Anmerkungen
  zur  GO.  XVII,  &.  2,  lit.  i  anerkannt
wird  ).

1)  GO.  XV,  §.  10  u.  Anm.  hierzu  lit.  a.

2)  Fr.  1,  3  a  duibus  appellori  non  licel.  (49,  2.)
Consl.  5,  §S.  6  de  temp.  el  reparat.  appellationum
  (7,  62.)  llommel  Rbapsod.  Obs.  379.
Gennes  *W*  des  Prozesses,  Bd.  III,  Nr.  LVII,

186
3)  “vuses#  v.  22.  Juni  1830.  935  /%%.  (Att.
Il.  9092%.