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Gebiet des preussischen Landrechts — macht das Aufgebotsverfahren zu einem
Schrecken des Richters und der Referendarien, welche dasselbe erlernen möchten.
Das Aufgebotsverfahren war früher der vielbeneidete Gegenstand der durch
jahrelanges mühsames Studiren und Sammeln erlangten Geheimkunde einzelner.
Andere waren glücklich, wenn auf ihre Verfügung: »simile beizufügen«, das
Bureau ein reponirtes Aktenstück über ein Aufgebot gleicher Art herausfand.
In neuerer Zeit haben verdienstliche Stoffsammlungen, namentlich die von
DAupe, dem Aergsten abgeholfen. Aber es genügt ein Blick in ein derartiges
Buch, um zu ermessen, welchem Chaos man gegenübersteht. Zu einer eigentlichen
wissenschaftlichen Pflege dieses wichtigen Rechtsstoffes sind nicht einmal
die Ansätze gemacht.“
Die Bedeutung des Daupe’schen Sammelwerkes, dessen erste Auflage
im Jahre 1881 erschien, besteht darin, dass es dem Praktiker einen sicheren
Führer durch die Irrgärten des Aufgebotsverfahrens gewährt. Es fehlt wohl
selten auf einer Gerichtsbibliothek und hat durch seine grössere Zuverlässigkeit
das „Simile“ allgemein verdrängt. Die Zusammenstellung zerfällt in zwei
Haupttheile, deren erster das gerichtliche Aufgebotsverfahren im allgemeinen
und deren zweiter die einzelnen Aufgebotsfälle behandelt. Dabei ist das in
Preussen geltende Reichs- und Landesrecht im Gegensatze zu den ähnlichen
Arbeiten von WANDERSLEBEN und FÜRST, die sich auf das landrechtliche Gebiet
beschränken, vollständig erschöpft. Die mit Aufgebotssachen befassten Gerichte
und Verwaltungsbehörden finden bei Daupe auch für das Gebiet des gemeinen
und französischen Rechts das erforderliche Material. Namentlich ist in der
2. Auflage auch die seit 1881 erschienene Judikatur des Reichsgerichts, sowie
die Subhastationsordnung vom 13. Juli 1883 und das Grundbuchgesetz für
die Rheinprovinz vom 12. April 1888 berücksichtigt worden.
So schätzenswerth hiernach die Daune’sche Zusammenstellung auch ist,
so kann man doch den Wunsch nicht unterdrücken, dass durch eine erschöpfende
Kodifikation des gesammten Aufgebotsrechtes derartige Krücken für die Praxis
bald entbehrlich werden mögen. Erst dann wird auch die Grundlage für eine
wissenschaftliche Behandlung des Aufgebotsrechtes vorhanden sein.
Berlin. Conrad Bornhak.
K. Parey, Königl. Verwaltungsgerichtsdirektor a. D., Die Rechtsgrundsätze
des Königl. Preussischen Ober-Verwaltungsgerichts,
Ergänzungsband 1890, enthaltend Band 17 und 18 der Entscheidungen.
Berlin 1890 (J. J. Heine’s Verlag). 128 8.
Das vorliegende Ergänzungsheft schliesst sich an das Stammwerk und
die früheren Ergänzungshefte des der an dieser Stelle (vgl. Bd. 3, S. 189,
Bd. 4, S. 196) schon mehrfach erwähnten Zusammenstellung von Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts nach Form und Inhalt durchaus an.
Es kann daher hier auf jene früheren Besprechungen verwiesen werden.
Allerdings wird die Sammlung immer schwerer zu handhaben, je mehr die