Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

—  609  —

Gebiet  des  preussischen  Landrechts  —  macht  das  Aufgebotsverfahren  zu  einem
Schrecken  des  Richters  und  der  Referendarien,  welche  dasselbe  erlernen  möchten.
Das  Aufgebotsverfahren  war  früher  der  vielbeneidete  Gegenstand  der  durch
jahrelanges  mühsames  Studiren  und  Sammeln  erlangten  Geheimkunde  einzelner.
Andere  waren  glücklich,  wenn  auf  ihre  Verfügung:  »simile  beizufügen«,  das
Bureau  ein  reponirtes  Aktenstück  über  ein  Aufgebot  gleicher  Art  herausfand.
In  neuerer  Zeit  haben  verdienstliche  Stoffsammlungen,  namentlich  die  von
DAupe,  dem  Aergsten  abgeholfen.  Aber  es  genügt  ein  Blick  in  ein  derartiges
Buch,  um  zu  ermessen,  welchem  Chaos  man  gegenübersteht.  Zu  einer  eigentlichen
  wissenschaftlichen  Pflege  dieses  wichtigen  Rechtsstoffes  sind  nicht  einmal
die  Ansätze  gemacht.“

Die  Bedeutung  des  Daupe’schen  Sammelwerkes,  dessen  erste  Auflage
im  Jahre  1881  erschien,  besteht  darin,  dass  es  dem  Praktiker  einen  sicheren
Führer  durch  die  Irrgärten  des  Aufgebotsverfahrens  gewährt.  Es  fehlt  wohl
selten  auf  einer  Gerichtsbibliothek  und  hat  durch  seine  grössere  Zuverlässigkeit
das  „Simile“  allgemein  verdrängt.  Die  Zusammenstellung  zerfällt  in  zwei
Haupttheile,  deren  erster  das  gerichtliche  Aufgebotsverfahren  im  allgemeinen
und  deren  zweiter  die  einzelnen  Aufgebotsfälle  behandelt.  Dabei  ist  das  in
Preussen  geltende  Reichs-  und  Landesrecht  im  Gegensatze  zu  den  ähnlichen
Arbeiten  von  WANDERSLEBEN  und  FÜRST,  die  sich  auf  das  landrechtliche  Gebiet
beschränken,  vollständig  erschöpft.  Die  mit  Aufgebotssachen  befassten  Gerichte
und  Verwaltungsbehörden  finden  bei  Daupe  auch  für  das  Gebiet  des  gemeinen
und  französischen  Rechts  das  erforderliche  Material.  Namentlich  ist  in  der
2.  Auflage  auch  die  seit  1881  erschienene  Judikatur  des  Reichsgerichts,  sowie
die  Subhastationsordnung  vom  13.  Juli  1883  und  das  Grundbuchgesetz  für
die  Rheinprovinz  vom  12.  April  1888  berücksichtigt  worden.

So  schätzenswerth  hiernach  die  Daune’sche  Zusammenstellung  auch  ist,
so  kann  man  doch  den  Wunsch  nicht  unterdrücken,  dass  durch  eine  erschöpfende
Kodifikation  des  gesammten  Aufgebotsrechtes  derartige  Krücken  für  die  Praxis
bald  entbehrlich  werden  mögen.  Erst  dann  wird  auch  die  Grundlage  für  eine
wissenschaftliche  Behandlung  des  Aufgebotsrechtes  vorhanden  sein.

Berlin.  Conrad  Bornhak.

K.  Parey,  Königl.  Verwaltungsgerichtsdirektor  a.  D.,  Die  Rechtsgrundsätze
  des  Königl.  Preussischen  Ober-Verwaltungsgerichts,
Ergänzungsband  1890,  enthaltend  Band  17  und  18  der  Entscheidungen.
Berlin  1890  (J.  J.  Heine’s  Verlag).  128  8.

Das  vorliegende  Ergänzungsheft  schliesst  sich  an  das  Stammwerk  und

die  früheren  Ergänzungshefte  des  der  an  dieser  Stelle  (vgl.  Bd.  3,  S.  189,

Bd.  4,  S.  196)  schon  mehrfach  erwähnten  Zusammenstellung  von  Entscheidungen

  des  Oberverwaltungsgerichts  nach  Form  und  Inhalt  durchaus  an.

Es  kann  daher  hier  auf  jene  früheren  Besprechungen  verwiesen  werden.

Allerdings  wird  die  Sammlung  immer  schwerer  zu  handhaben,  je  mehr  die