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Hinsichtlich derjenigen nicht eigentlich amtsmaͤßigen Verrichtungen bei See-
und Krieges- Unfaͤllen der Schiffe, Prozessen, Todesfaͤllen und dergleichen, welche
von den Konsuln entweder auf besonderes Verlangen der betheiligten Preußischen
Unterthanen, oder bei dringenden Vorfaͤllen, und wenn die betheiligten Preußischen
Unterthanen keine Korrespondenten oder Bevollmaͤchtigte am Orte haben, von
Amtswegen geleistet werden, verbleibt es bei der Bestimmung des §F. IX. des
Konsulat-Reglements, wonach die Konsuln berechtigt sind, gleich andern Kauf-
leuten, sich eine billige Provision für solche Kommissions-Geschafte zu berechnen.
Berlin, den 10ten Mai 1832. Z„ Z„
Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. Graf v. Bernstorff.
Vorstehender Gebühren-Tarif, durch welchen die betreffenden Bestim-
mungen des Artikels 12. des Konsulat-Reglements vom 1 8#ren September 1796.
abgeändert worden sind, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung,
namentlich der Königlich-Preußischen Konsuln, so wie des Schiffahrt und Handel
treibenden Publikums gebracht. Berlin, den 16ten Juni 1832.
Der Minister des Innern für Han= Der Minister der auswärtigen
dels= und Gewerbe-Angelegenheiten. Angelegenheiten.
v. Schuckmann. Ancillon.
(No. 1365.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Juli 1832., wegen des Gerichtsstandes
minderjhriger oder großjchriger, noch unter vaterlicher Gewalt stehender,
Personen, welche sich im Dienste Anderer befinden, so wie dergleichen Lehr#-
linge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrik-Arbeiter.
ur Beseitigung der Zweifel, wozu die §S. 13. 17. und 18. Tit. 2. Th. 1. der
Allgemeinen Gerichts-Ordnung Veranlassung gegeben haben, verordne Ich hier-
mit auf Ihren Bericht vom Gten v. M. nach Ihren Anträgen:
1. Minderjährige, oder großjährige, noch unter väterlicher Gewalt stehende
PMersonen, welche sich im Dienste Anderer befinden, so wie dergleichen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter, sollen in
Injurien-, Alimenten= und Entschaddigungs-Prozessen, so wie in allen Rechtsstreitig-
keiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsverhaältnissen entsprin-
gen, dem persönlichen Gerichtsstande ihres Aufenthalts-Ortes unterworfen seyn.
Die Großjährigen unter ihnen sind befugt und verpflichtet, ihre
Gerechtsame selbst wahrzunehmen, ohne daß es der Zuziehung oder Benach-
richtigung ihrer Väter bedarf.
3. Den Minderjährigen soll, wenn die Väter oder Vormünder nicht
an demselben Orte wohnen, ein Rechtsbeistand als Litis-Kurator zugeordnet
(No.1364—1367., werden,