Samstag den 30. März 1872. 37. Jahrgang. M .
Dr. 3. A. Seuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
- alt: Das zip der Oessentlichkelt des Hvpothekenbuches (Fortsetzung). —
r Die Leion der zue e HEEX— Geeznst
nach Nürnberger Recht bektriflt nur den ehefräullchen Antheil an de
ute. Zur Le von der Theilung einer gemela-
schasuuichen Sache. — Oypothekbestellung. Paullanisches Rechtemlttel.
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Das Prinzip der Geffentlichkeit des Hypotheken-
-; Kuche- nach entechtein Rechte.
Von Professor Regelsberger in Gießen.
(Fortsetzung.) .
§.28.
Aus der richtigen Begriffsbestimmung folgt,
daß nur die Kenntniß eines solchen Umstandes
schädlich sein kann, welcher nach den Grundsätzen
des Civilrechtes befähigt ist, den in Frage stehenden
Erwerb auszuschließen oder zu schmälern. Ein Hin-
derniß dieser Art liegt aber in einer blos obliga-
torischen Gebundenheit des Verfügenden
nicht. Wenn daher der Eigenthümer sein Grund-
stück bereits verkauft aber noch nicht übergeben, oder.
wenn er sich zur Einräumung einer Hypothek an
diesem Grundstücke zu Gunsten des A. verpflichtet
hat, so ist er dadurch in der dinglichen Verfügung
Über die Sache noch nicht beschränkt. Gesetzt, er
bestellt jetzt dem B. eine Hypothek an demselben
Grundstücke, so macht er sich dadurch zwar einer
Verletzung seiner Vertragspflicht gegenüber dem
Käufer oder dem Gläubiger mit dem älteren Hypo-
thektitel schuldig, aber die Hypothekbestellung an den
B. ist vollkommen gültig und die Beeinträchtigten
können sich wegen Schadenersatzes nur an ihren
Neue Folge XVII. Band.