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V. Tribunal.
Das Tribunal ist eine bloße Spruchbehoͤrde und erkennt
A. in Civilsachen
1) in dritter Instanz bei revisionsfaͤhigen Gegenstaͤnden:
in allen Unter-Gerichtssachen aus den Bezirken der Ober-Landesgerichte
zu Königsberg und Insterburg, und
in allen Ober-Gerichtssachen aus den Bezirken der Ober-Landesgerichte
zu Insterburg und Marienwerder,
worin entweder der Cidilsenat des Ober-Landesgerichts, oder das Ober-
Landesgericht zu Insterburg, oder der zweite Senat des Ober-Landes-
Gerichts :u Marienwerder in zweiter Instanz erkannt haben, — in
sofern diese Sachen nicht vor das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin
gehören;
2) in zweiter Instanz bei appellationsfähigen Gegenständen:
in allen Sachen, worin der Civilsenat des Ober-Landesgerichts,
oder
ein Untergericht aus dem Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Königsberg,
oder
das Ober-Landesgericht zu Insterburg,
in erster Instanz erkannt hat, — in sofern dieses Appellations= Erkennt-
niß das letzte Erkenntniß in der Sache und keine Revision dagegen
zulässig ist;
3) in Rekurssachen:
wegen der Kosten nach §F. 3. No. 2. Tit. 14. Prozeßordnung, das
Erkenntniß mag
von der Civildeputation oder dem Civilsenate,
oder
von dem Ober-Landesgerichte zu Insterburg
ergangen seyn.
B. In Injurien= und fis kalischen Untersuchungssachen in
dritter Instanz:
wenn von dem Kriminal-oder dem Cidilsenate des Ober-Landesgerichts zu
Königsberg, oder
von dem zweiten Senate des Ober-Landesgeriches zu Marienwerder, auf
ein Aggravationsgesuch oder das Rechtsmittel der fiskalischen Behörde,
das erste Erkenntnit abgeändert worden, und hiergegen ein Rechts-
mittel von Seiten des Berklagten oder Denunziaten angebracht, oder
endlich, wenn von der siskalischen Behörde revidirt wird und die Revision
nicht vor das Geheime Ober-Tribunal gehört;
(No. 1388.) und