Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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V. Tribunal. 
Das Tribunal ist eine bloße Spruchbehoͤrde und erkennt 
A. in Civilsachen 
1) in dritter Instanz bei revisionsfaͤhigen Gegenstaͤnden: 
in allen Unter-Gerichtssachen aus den Bezirken der Ober-Landesgerichte 
zu Königsberg und Insterburg, und 
in allen Ober-Gerichtssachen aus den Bezirken der Ober-Landesgerichte 
zu Insterburg und Marienwerder, 
worin entweder der Cidilsenat des Ober-Landesgerichts, oder das Ober- 
Landesgericht zu Insterburg, oder der zweite Senat des Ober-Landes- 
Gerichts :u Marienwerder in zweiter Instanz erkannt haben, — in 
sofern diese Sachen nicht vor das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin 
gehören; 
2) in zweiter Instanz bei appellationsfähigen Gegenständen: 
in allen Sachen, worin der Civilsenat des Ober-Landesgerichts, 
oder 
ein Untergericht aus dem Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, 
oder 
das Ober-Landesgericht zu Insterburg, 
in erster Instanz erkannt hat, — in sofern dieses Appellations= Erkennt- 
niß das letzte Erkenntniß in der Sache und keine Revision dagegen 
zulässig ist; 
3) in Rekurssachen: 
wegen der Kosten nach §F. 3. No. 2. Tit. 14. Prozeßordnung, das 
Erkenntniß mag 
von der Civildeputation oder dem Civilsenate, 
oder 
von dem Ober-Landesgerichte zu Insterburg 
ergangen seyn. 
B. In Injurien= und fis kalischen Untersuchungssachen in 
dritter Instanz: 
wenn von dem Kriminal-oder dem Cidilsenate des Ober-Landesgerichts zu 
Königsberg, oder 
von dem zweiten Senate des Ober-Landesgeriches zu Marienwerder, auf 
ein Aggravationsgesuch oder das Rechtsmittel der fiskalischen Behörde, 
das erste Erkenntnit abgeändert worden, und hiergegen ein Rechts- 
mittel von Seiten des Berklagten oder Denunziaten angebracht, oder 
endlich, wenn von der siskalischen Behörde revidirt wird und die Revision 
nicht vor das Geheime Ober-Tribunal gehört; 
(No. 1388.) und
	        
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